Bei einem Verkehrsunfall, bei dem niemand verletzt wurde und ein Schaden nur am Fahrzeug des Beschuldigten entstanden ist, der Pkw kam nach einem Verreißen wegen Wildwechsels auf einer Wiese zum Stillstand, wodurch ein Flurschaden aber nicht verursacht wurde, besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle und ist somit das Verwaltungsverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen. (teilweise Einstellung des Verfahrens)