TE UVS Tirol 2003/02/20 2003/13/001-1

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn R. P. St., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H. S., Mag. B. S., 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 27/II gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 09.12.2002 Zahl VK-838-2001, wie folgt:

 

I.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24, 51, 51c und § 51e VStG wird die Berufung hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 1) als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Spruchpunkt 1) in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 43,60 zu bezahlen.

 

II.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24, 51, 51c und § 51e VStG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter anderem folgendes zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 27.07.2001 um 17.00 Uhr

Tatort: Grän, L261 bei km 1,6

Fahrzeug: PKW, RW-RS xxx

 

Sie haben am 27.07.2001 um 17.00 Uhr in Grän, auf der L 261 bei Straßenkilometer 1,6, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RW-RSxxx, gelenkt und standen mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang. Sie haben es nach diesem Verkehrsunfall unterlassen,

 

1) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Verkehrsunfall zu verständigen, und

2)

sofort anzuhalten

3)

Sie haben den Zulassungsschein für den PKW nicht mitgeführt.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach

1.)

§ 4 Abs 5 und § 99 Abs 3 lit b StVO,

2.)

§ 4 Abs 1 lit a und § 99 Abs 2 lit a StVO und

3.)

§ 102 Abs 5 lit b KFG

 

begangen und wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von 1. und 2.) jeweils Euro 218,02, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 36 Stunden und 3.) Euro 36,34, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung lediglich gegen Spruchpunkt 1. und 2 erhoben. In der Berufung wurde im wesentlichen vorgebracht, dass der Vorwurf des Unterlassens der Meldung des Verkehrsunfalls bei der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht zu Recht bestehe, da der Unfall für den Berufungswerber in keiner Weise erkennbar gewesen sei und deshalb keine Veranlassung für den Berufungswerber für eine diesbezügliche Meldung bestanden habe. Aus den Angaben des Zeugen H. A. gehe hervor, dass der Berufungswerber den Wohnanhänger gebraucht gekauft habe, dass dieser bereits zum Kaufzeitpunkt Gebrauchsspuren, unter anderem auch kleinere Beulen, aufgewiesen habe und diese mit Aufklebern kaschiert worden seien. Es seien dabei auch Aufkleber mit gelben Farbbestandteilen verwendet worden. Die Reste dieser Aufkleber seien zum Unfallszeitpunkt noch vorhanden gewesen und vom Meldungsleger in Augenschein genommen worden. Es habe damals selbst der Meldungsleger nicht sagen können, ob es sich um Lackreste oder um Reste der vorgenannten Aufkleber am Wohnanhänger handle. Weiters habe man nicht überprüft, ob die Höhe der angeblichen Lackspuren mit der Beschädigung am Bus übereinstimme. Im Fahrzeug des Berufungswerbers sei von einem Zusammenstoß nicht zu bemerken gewesen und es habe auch keine Spuren gegeben, weshalb der Berufungswerber keine Veranlassung gehabt habe, den Vorfall zu melden. Das Straferkenntnis führe aus, dass es nicht gänzlich unwahrscheinlich sei, dass der Berufungswerber bzw dessen Gattin die Streifung des hinteren Ecks des Wohnwagens nicht bemerkten. Jedenfalls sei weder am Zugfahrzeug noch am Wohnwagenanhänger eine Lackantragung noch eine Streifspur festzustellen, wie vor allem auch der Zeuge Dipl.-Ing. Huber bei seiner Vernehmung glaubwürdig angegeben habe. Da keine Beschädigung vorhanden gewesen sei und der Berufungswerber - selbst wenn eine geringfügige Streifung stattgefunden hätte ? diese nicht bemerken habe können, sei er zu seinem Fahrziel weitergefahren. Dort habe i

hn der in den Unfall verwickelte Buslenker angesprochen und auf eine angebliche Streifung aufmerksam gemacht. Daher bestehe der Vorwurf, nicht sofort angehalten zu haben, nicht zu Recht.

 

 

Da lediglich gegen Spruchpunkt 1. und 2 Berufung erhoben wurde, ist Spruchpunkt 3. in Rechtskraft erwachsen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Weiters wurde von der Berufungsbehörde ein Sachverständigengutachten von Ing. Günter R. eingeholt.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die Berufungswerber lenkte am 27.07.2001, um 17.00 Uhr in Grän auf der L 261 bei Straßenkilometer 1,6 den PKW, Marke Mitsubishi, mit amtlichen Kennzeichen RW-RSxxx (D). An diesem PKW war ein Wohnwagenanhänger angehängt. In der Gegenrichtung fuhr zur gleichen Zeit ein Omnibus, Marke MAN, mit dem amtlichen Kennzeichen EU-yyy

(D).

 

Als die beiden Fahrzeuge aneinander vorbeifuhren, versuchte der Lenker des Omnibusses dem entgegenkommenden Fahrzeug des Berufungswerbers soweit wie möglich auszuweichen. Bei diesem Ausweichmanöver streifte der Bus einen Leitpflock am rechten Fahrbahnrand. Der Berufungswerber fuhr mit seinem Fahrzeug über die Fahrbahnmitte, so dass der Wohnwagenanhänger den linken Außenspiegel des entgegenkommenden Omnibusses streifte. Der Spiegel wurde dadurch beschädigt.

 

Der Berufungswerber fuhr sodann auf den nahe gelegenen Campingplatz Gehring, wohin ihm der Lenker des Omnibusses zu Fuß folgte. Als der Berufungswerber mit dem Vorwurf an einen Unfall unmittelbar beteiligt zu sein konfrontiert wurde, erklärte er, dass er den Bus nicht gestreift habe. Da sich der Berufungswerber weigerte, dem Lenker des Omnibusses seine Personaldaten bekannt zu geben, wurde vom Lenker des Omnibusses die Gendarmerie verständigt (unstrittig).

 

Bei der Unfallaufnahme durch die Gendarmerie konnten am Wohnwagen gelbe Lackspuren sichergestellt werden, die mit der Farbe des Omnibusses identisch sind. Von den erhebenden Beamten wurden auch die Höhe der Lackspuren am Wohnwagen und die Höhe der Beschädigung am Omnibus verglichen. Die Höhe stimmte überein. Vom beschädigten Außenspiegel des Omnibusses wurden Lichtbilder angefertigt.

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich vor allem auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Grän vom 27.7.2001, Zl 520/1/2001, samt Lichtbildbeilage. Die Berufungsbehörde glaubt vor allem bezüglich des Streifens des Wohnwagenanhängers am Omnibus den Angaben des Buslenkers, da dieser den Vorfall glaubhaft und widerspruchsfrei schildert. Der Buslenker hätte keine Veranlassung gehabt, nach rechts auszuweichen, wenn er nicht die Gefahr eines Streifens mit dem Wohnwagenanhänger, welches schließlich auch stattgefunden hat, vorhergesehen hätte. Überdies setzt niemand eine fremde Person grundlos einer polizeilichen Verfolgung aus.

 

Die Berufungsbehörde glaubt auch dem Lenker des Omnibusses, der erklärte, dass er versuchte, den Bus soweit wie möglich nach rechts auszuweichen und bei diesem Ausweichmanöver einen Leitpflock am rechten Fahrbahnrand streifte. Dass es sich so ereignete, wird auch vom Rev.Insp. D. bestätigt, der angab, dass am Bus der linke Außenspiegel zertrümmert war und an der rechten Seite starker Lackabrieb und Kratzer waren, die von dem Leitpflock, den der Busfahrer bei seinem Ausweichmanöver streifte, stammten. Im Übrigen blieb der beim Omnibus eingetretene Schaden (Spiegelbruch) vom Berufungswerber unbestritten.

 

Nicht festgestellt werden konnte, ob der Berufungswerber den Anstoß ? auch latent ? wahrgenommen hat. Die Angabe des Berufungswerbers, er habe in seinem Fahrzeug nichts von diesem Vorfall bemerkt, ist nicht unglaubwürdig, zumal die Streifung am hinteren Ende des Wohnwagenanhängers stattgefunden hat.

 

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Zu Spruchpunkt 2.):

 

Gemäß § 4 Abs 1 StVO haben alle Personen die ein Fahrzeug lenken, und deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofort anzuhalten, im Falle der Gefahr von Personen oder Sachen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Dabei gilt als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Das Vorliegen mindestens eines Sachschadens ist somit Tatbestandsvoraussetzung.

 

Zweck des § 4 Abs 1 lit a StVO ist es, nicht nur kurzfristig anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen (Absicherung des Unfallortes und Sachverhaltsfeststellung) nachzukommen (ZVR 1971/64).

 

Voraussetzung für die Anhaltepflicht ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Schadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder das fahrlässige Nichtwissen des Eintrittes eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann verwirklicht, wenn dem Täter objektive Umstände, zu Bewusstsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 6.7.1984, 82/02A/0072).

 

In diesem Zusammenhang ist auf das Gutachten des Ing. R. von 14.02.2003 zu verweisen.

 

Darin wird ausgeführt:

 

?Bei der Beurteilung der Frage, ob bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls zu erkennen gewesen wäre, gibt es drei Kriterien:

 

A) HÖREN

B) SPÜREN

C) SEHEN

 

zu A) Von einer eindeutigen hörbaren Wahrnehmung kann aufgrund der wahrseinlich sehr kurzen und leichten Streifkollision (Omnibus:

Außenspiegel links beschädigt, Wohnwagen: Seitenwand links nache Dachkante, geringfügig beschädigt) nicht ausgegangen werden.

 

zu B) Eine tatsächliche Streifung wäre für den beschuldigten Fahrzeuglenker mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht spürbar gewesen, da der am gegenständlichen Verkehrsunfall vermutlich beteiligte Wohnanhänger selbst nur ?äußerst? geringfügig beschädigt wurde.

 

zu C) Der beschuldigte Fahrzeuglenker des Kraftwagenzuges konnte in seinem linken Außenspiegel mit Sicherheit auch nicht die Kollisionsstelle an seinem Wohnanhänger (auf der linken Seite nach der Dachkante) visuell wahrnehmen.

 

Aus den oben angeführten Gründen war die Wahrnehmung der Streifkollission für den Berufungswerber mit Sicherheit eher unwahrscheinlich.?

 

Ingesamt kommt die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der Berufungswerber den Anstoß nicht wahrnehmen konnte, sodass der Tatbestand des § 4 Abs 1 lit a StVO in subjektiver Hinsicht nicht verwirklicht wurde.

 

Insofern war das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. einzustellen.

 

Spruchpunkt 1.):

 

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben alle die im Absatz 1 genannten Personen (das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Zweck des § 4 Abs 5 StVO ist es nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen oder überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klar stellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird. Die Verständigungspflicht ist dabei im Interesse der Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt.

 

Die nicht rechtzeitig durchgeführte Verständigung hat der Berufungswerber allerdings zu vertreten, da die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er - ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben - von einer anderen Person auf das Verkehrsunfallereignis aufmerksam gemacht worden ist, nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO befreit (VwGH 21. 9. 1983, Zahl 83/03/0033).

 

Da der Berufungswerber unbestrittenermaßen vom Lenker des Reisebusses über den Unfall in Kenntnis gesetzt wurde, war der Berufungswerber zur Meldung gemäß § 4 Abs 5 StVO verpflichtet. Dies hat er jedoch unterlassen.

 

Aus den oben angeführten Gründen ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass der Berufungswerber somit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Was die Strafzumessung betrifft, ist anzuführen, dass die Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, dass die heranzuziehende Strafnorm nach § 99 Abs 3 lit b StVO einen möglichen Strafrahmen bis zu Euro 726,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen) vorsieht.

 

Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall Fahrlässigkeit in Betracht.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil durch die zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften das Interesse an der Verkehrssicherheit im erheblichen Maße geschädigt wurde. Vor allem dienen die übertretenen Verwaltungsnormen dazu, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klar stellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird. Insbesondere ist die Verständigungspflicht im Interesse der Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt.

 

Erschwerende Umstände lagen keine vor, als mildernd wurde ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Unter Berücksichtigung des Strafrahmens sowie der oben genannten Strafzumessungskriterien erweist sich die verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Im Hinblick darauf dass der Berufungswerber Unternehmer ist, vor der Polizei als Entschuldigung für das Nichtmitführens des Zulassungsscheines angegeben hat, mehrere Fahrzeuge zu besitzen und trotz Aufforderung keine Angaben zu Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht hat, kann man zumindest von einem durchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers ausgehen, weshalb auch ein Herabsetzung der Strafe nicht betracht kam.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Verständigung, Weigerung, Schadensereignis, Kenntnis, nehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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