Das Anhalten nach § 4 Abs. 1 lit a StVO erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern hat den Sinn, dass der Lenker, nach dem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, wie sie z.B. im § 4 Abs. 1 lit a und Abs. 5 vorgesehen sind, trifft. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt daher seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er sein Kraftfahrzeug nach einer bestimmten Verkehrssituation kurzfristig an der Unfallstelle anhält, im Übrigen aber ohne ausreichende Vergewisserung und zwingenden Grund mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt. Es ist somit erforderlich, sich nach dem Anhalten Gewissheit darüber zu verschaffen, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, Personen oder Sachen zu treffen und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Geschieht dies nicht, ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben.