Nach ständiger Rechtsprechung kann ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschock (manchmal auch als "Unfallschreck" zitiert) in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag. Auch ein die Zurechnungsfähigkeit erheblich mindernder Schockzustand, der aber die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt, stellt keinen Strafausschließungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG dar. Dementsprechend hat ein Fahrzeuglenker, der durch ein Fahrmanöver Straßenleitpflöcke und Schneestangen beschädigt, jedenfalls sofort anzuhalten.