Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF ? AVG Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.
Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 idgF ? VStG eingestellt.
Mit dem Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl *-*****-** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschuldigten einer Übertretung des § 4 Abs 2 iVm § 99 Abs 2 lit a StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), weil dieser am ** ** ****, 9,55 Uhr, im Gemeindegebiet B****/L*****, LH ***, auf Höhe des Strkm *,***, Autobahnüberführung der A*, bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen nicht Hilfe geleistet hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.
Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit ? 21,80 festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung, in welcher er die Tatbegehung im wesentlichen mit der Begründung bestreitet, dass dieser als Beifahrer sich in einem der am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuge befunden habe. Die rechtliche Qualifikation eines Beifahrers als Person, die in ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, sei mit den Denkgesetzen nicht einmal annähernd in Einklang zu bringen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu erwogen wie folgt:
Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG die Verhandlung entfallen.
Aufgrund des erstinstanzlichen Aktes, insbesondere der Anzeige des Gendarmeriepostens B****/L***** vom ** ** **** steht fest, dass sich der Beschuldigte am ** ** **** als Beifahrer in dem von D**** K******* gelenkten Kraftfahrzeug befand. K******* war an einem Verkehrsunfall beteiligt, erlitt bei dem Verkehrsunfall der LKW-Lenker T***** eine leichte Verletzung.
Gemäß § 4 Abs 1StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, .... .
Gemäß § 4 Abs 2 StVO haben die im Abs 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, Hilfe zu leisten.
Die Bestimmung des § 4 StVO bezieht sich auf alle jene Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang steht. Sie bezieht sich daher beispielsweise auch auf Fußgänger, die völlig vorschriftsmäßig die Straße überquert haben, deren Verhalten aber den Lenker eines KFZ zu einem Ausweich- oder Bremsmanöver veranlasst hat, wodurch ein Verkehrsunfall entstanden ist. Ebenso werden Personen, die im Zeitpunkt des Unfalls die Straße nicht oder nicht mehr benützen, unter Umständen zum Personenkreis des Abs 1 zählen, z B dann wenn sie vom Fenster eines an der Straße gelegenen Hauses einen Fahrzeuglenker mit einem Spiegel blenden und dadurch einen Verkehrsunfall herbeiführen oder auf der Straße Öl oder dgl ausgießen, wodurch Fahrzeuge ins Schleudern kommen und eine Verletzung von Personen oder eine Beschädigung von Sachen entsteht. Schließlich ist auch noch der Fall der mitfahrenden Person zu erwähnen, die den Lenker eines Fahrzeuges in seiner Aufmerksamkeit stört und deren Verhalten deshalb mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang gebracht werden muss.
Dem erstinstanzlichen Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschuldigte als Beifahrer durch sein Verhalten irgendwie dazu beigetragen hat, dass der Verkehrsunfall sich ereignet hat. Die Eigenschaft als Beifahrer allein reicht nicht dazu aus, den Beschuldigten unter den Personenkreis des § 4 StVO zu subsumieren, weswegen der Berufungswerber die ihm erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastet Tat schon in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht hat, somit spruchgemäß zu entscheiden war.