Beim eintätigen Zusammentreffen zwischen § 88 Abs 1 und 3 StGB und § 5 Abs 1 StVO sowie § 37 Abs 1 FSG ist von der Verwaltungsbehörde das Verfahren hinsichtlich § 5 Abs 1 wegen Subsidiarität und dem Verbot der Doppelbestrafung einzustellen. Da das Lenken ohne Lenkerberechtigung nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestrafung war, liegt diesbezüglich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor.