Ob von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers nach einem Verkehrsunfall, der durch das ins Schleudern kommen seines Fahrzeuges und darauffolgenden Zusammenstoß mit einem zweitbeteiligten Fahrzeuglenker ausgelöst wurde, bei welchem der Berufungswerber eine Schädelprellung und ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie der Zweitbeteiligte Prellungen erlitt, ausgegangen werden kann, kann ? wenn Indizien in diese Richtung vorliegen ? nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden. Stellt der ärztliche Amtssachverständige auf Grund seines Fachwissens eine ursächliche Beziehung zwischen den beim Berufungswerber festgestellten Verletzungen und einer Bewusstseinsstörung iSd § 3 Abs 1 VStG her und ergeben sich konkrete Hinweise auf eine anterograde Amnesie für die Dauer von ca. vier Stunden nach dem Verkehrsunfall, wodurch ihm das Verlassen der Unfallstelle ohne Verständigung der Polizei oder Gendarmerie aufgrund seiner Verletzungen und der daraus folgenden mangelnden Orientierungs- und Zurechnungsfähigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist er hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe entschuldigt und das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)