TE UVS Niederösterreich 2002/11/05 Senat-WN-02-1024

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen zu den Punkten a und b mit jeweils ? 109,-- und zu Punkt c mit ? 72,-- festgesetzt wird. In der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen tritt keine Änderung ein.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, als die Übertretungsnorm zu lit b § 99 Abs 2 lit a StVO zu lauten hat.

 

Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG hat der Berufungswerber ? 29,-- als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren zu entrichten.

 

Die Strafbeträge und der Kostenbeitrag sind binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Die Bundespolizeidirektion X bestrafte R**** R******* mit Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl VU ***/**, wegen drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 4 Abs 1 lit a und c sowie § 99 Abs 3 lit b in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO mit drei Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 9000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 18 Tage) zuzüglich S 900,-- als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren.

 

Im Spruch des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber angelastet am ** ** ****, gegen 20,10 Uhr, als Lenker des LKW *-****** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden insofern verursacht zu haben, als er in W* N******* bei der Fahrt auf der Langegasse in östliche Richtung bei der Kreuzung mit der K****gasse nach rechts in diese eingebogen sei, wobei er mit der rechten Fahrzeugseite seines LKWs gegen einen auf der Fahrbahn aufgestellten Schanigarten gestoßen sei, wodurch ein Blumentrog und ein Teil des Holzzaunes beschädigt worden sei.

 

Der Berufungswerber habe es unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er sich nach dem Verkehrsunfall von der Unfallstelle entfernt habe und es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall mit nur Sachschaden ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis nicht stattgefunden habe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu zur Neuschöpfung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu das Ausmaß der Strafe dahingehend zu ändern, dass die Geldstrafen für jedes einzelne Faktum mit je ? 36,34  verhängt würden.

 

In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass von der Behörde übersehen worden sei, dass im Inneren des Fahrzeuges eine derartige Geräuschentwicklung erfolgt sei, welche die bezughabenden Geräusche die durch Streifkontakt mit dem Holzzaun   hervorgerufen worden seien, überschallt hätten. Aus diesem Grund sei es dem Lenker nicht möglich gewesen, den Kontakt zu bemerken. Andernfalls hätte er sich entsprechend der StVO verhalten.

 

Die Überlegungen der Behörde, wonach durch Blick in den Rückspiegel der Schadenseintritt hätte festgestellt werden können, übersehe, dass der Lenker natürlich auf alle Seiten hin seine Aufmerksamkeit hätte zuwenden müssen und daher zu dem Zeitpunkt, als er in den rechten Rückspiegel gesehen habe, der Schaden sicherlich schon eingetreten gewesen sei, der unmittelbare Kontakt bereits beendet gewesen sei und zum Zeitpunkt des Blickes in den Rückspiegel kein Anhaltspunkt für einen Schaden bestanden habe. Die Strafe sei unangemessen hoch. Der Berufungswerber sei Student und leiste seinen Präsenzdienst. Ohne Unterstützung seiner Eltern könnte er nicht das Auslangen finden. Er erhalte monatlich ein Taschengeld in Höhe von ? 109,02 und müsse davon seine Lebenserhaltungskosten während des Besuchs der Hochschule bestreiten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Vom Berufungswerber wurde die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich behauptet, davon nichts bemerkt zu haben. Sohin wird das Vorliegen eines Verschuldens bestritten.

 

Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass der Geräuschpegel im Inneren des Fahrzeuges derart hoch war, dass ein Streifkontakt nicht auffallen konnte, so ist dazu anzumerken, dass der Berufungswerber gegenüber der Polizei bereits angegeben hat, dass das Autoradio laut eingestellt war. Ein Autoradio darf aber im Straßenverkehr nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird. Ansonsten liegen keine Hinweise auf ein außergewöhnlich lautes Motorgeräusch des vom Berufungswerber gelenkten LKWs vor. Wenn nun der Berufungswerber im Lenken des gegenständlichen LKWs unerfahren war, so war er um so mehr verpflichtet im Hinblick auf die gegenüber einem normalen PKW größeren Abmessungen sich in den engen und verparkten Gassen der W* N********* Innenstadt besonders sorgfältig zu vergewissern, ob er die richtige Fahrlinie in der Kurve einhält. Das bedeutet, er war besonders verpflichtet über den rechten Außenspiegel das Hauptaugenmerk auf die Wahl des richtigen Kurvenradius und des Abstandes zu den rechts bestehenden Hindernissen zu legen.

 

Bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte er jedenfalls den sich verringernden Seitenabstand beobachten müssen und den Widerstand des Blumentroges und des Holzzaunes bei der Kontaktierung bemerken müssen, zumal ein Zaunfeld sogar umfiel, was auf eine nicht nur geringfügige Berührung schließen lässt.

 

Die verletzten Gesetzesbestimmungen wurden im Straferkenntnis zitiert, sodass sich eine Wiederholung erübrigt.

 

In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes folgt die erkennende Behörde den Ausführungen im Straferkenntnis und teilt die Ansicht, dass den Berufungswerber ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, da er bei Anwendung der ihm zumutbaren erforderlichen Sorgfalt die Verursachung des Verkehrsunfalles mit Sachschaden merken musste.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers insbesondere bei Berücksichtigung der Tatsache, dass er als Student über kein wesentliches Einkommen verfügt, auch die nunmehr verhängten Geldstrafen der erkennenden Behörde als ausreichend erscheinen um dem Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu halten.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafen kommt nicht in Betracht, da Fahrerflucht immer mit einem nicht notwendigen, leicht vermeidbaren Aufwand für den Unfallzweitbeteiligten bzw. die Behörden verbunden ist. Aus diesem Grund tritt auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen keine Änderung ein.

 

Die Spruchkorrektur erfolgt gemäß § 66 Abs 4 AVG und war zulässig, da dem Berufungswerber kein anderer Sachverhalt angelastet wurde und lediglich die Übertretungsnorm berichtigt wurde.

 

Gemäß § 51 e Abs 3 Ziffer 3 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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