RS UVS Kärnten 2002/09/12 KUVS-572-573/2/2002

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Rechtssatz

Kommt es zu einem Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen und haben nach diesem Vorfall die beiden Lenker die Daten ausgetauscht und einen Unfallsbericht ausgefüllt,  im Unfallsbericht im Punkt 3. Verletzte? "ja" angekreuzt und verlassen die Personen, welche am Unfall beteiligt waren, die Unfallstelle - ohne Verständigung einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle - so ist der Lenker des Fahrzeuges, in welchem die Beifahrerin nach dem Vorfall über Schmerzen klagte, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil er sich, ohne sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, von der Unfallstelle entfernt hat. Dadurch wurde sowohl die Meldepflicht (§ 4 Abs 2 StVO) als auch die Mitwirkungspflicht (§ 4 Abs 1 lit c leg. cit. - Veränderung an der Stellung der vom Unfall betroffenen Fahrzeuge dürfen nur in den allerdringendsten Fällen vorgenommen werden - vom Beschuldigten verletzt.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Auffahrunfall, Verletzte, Meldepflicht, Verständigungspflicht, Beifahrerin, Unfallstelle, Verlassen der Unfallstelle, Polizei, Gendarmerie, Unfallsbericht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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