Wenn der Beschuldigte als Lenker eines Kfz den Sachschaden an einem anderen Kfz, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht wahrnahm, weil er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterließ, ist ihm dieser Umstand als Verschulden iS des § 5 Abs 1 VStG anzurechnen. Dies deshalb, weil der Beschuldigte aufgrund der Hinweise des Beifahrers und der Signale des nachfahrenden Zeugen verpflichtet gewesen wäre erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen, insbesondere deshalb, weil die Ladung des Fahrzeuges circa 1 m über die Bordwand hinausragte und unzureichend gesichert war. Der Beschuldigte wäre veranlasst gewesen, sich durch geeignete Maßnahmen (Blick in den Rückspiegel, Anhalten des Fahrzeuges) davon zu überzeugen, dass es durch das Pendeln der Blindstöcke zu keiner Kontaktierung eines Fahrzeuges kommt und wurden ihm die Verwaltungsübertretungen zu Recht angelastet.