Die Bestimmung des § 4 StVO bezieht sich auf alle jene Personen, deren Verhalten mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang steht. Sie bezieht sich daher beispielsweise auch auf Fußgänger, die völlig vorschriftsmäßig die Straße überquert haben, deren Verhalten aber den Lenker eines KFZ zu einem Ausweich- oder Bremsmanöver veranlasst hat, wodurch ein Verkehrsunfall entstanden ist. Ebenso werden Personen, die im Zeitpunkt des Unfalls die Straße nicht oder nicht mehr benützen, unter Umständen zum Personenkreise des Abs. 1 zählen, z.B. dann, wenn sie vom Fenster eines an er Straße gelegenen Hauses einen Fahrzeuglenker mit einem Spiegel blenden und dadurch einen Verkehrsunfall herbeiführen oder auf der Straße Öl oder dgl. ausgießen, wodurch Fahrzeuge ins Schleudern kommen und eine Verletzung von Personen oder eine Beschädigung von Sachen entsteht. Schließlich ist auch noch der Fall der mitfahrenden Person zu erwähnen, die den Lenker eines Fahrzeuges in seiner Aufmerksamkeit stört und deren Verhalten deshalb mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang gebracht werden muss.