Hätte der Beschuldigte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden bemerken müssen, dann ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ein Autoradio darf beim Lenken eines Fahrzeuges nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass die Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird.