Unter Berücksichtigung der zu § 1 Abs. 1 StVO ergangenen Judikatur ist festzuhalten, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Almerschließungsweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Dies nicht nur aufgrund der Tatsache, dass der Weg - ungeachtet des Vorschriftszeichens "Fahrverbot - ausgenommen Grundbesitzer" - tatsächlich für jedermann zu befahren war, sondern am Tattag aufgrund der Bergmesse der Schranken geöffnet stand. Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur schließt die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalls ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht. Das Verbot des sog. Nachtrunks besteht solange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muss. Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, dürfen nach dem Verkehrsunfall Alkohol solange nicht trinken, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme zu rechnen ist.
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.11.2002, Zahl:
2002/02/0244-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13.8.2002, Zahl: KUVS-1156-1157/4/2002, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, abgelehnt