RS UVS Kärnten 1992/09/15 KUVS-310-311/5/92

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Rechtssatz

Die Verpflichtung ein Fahrzeug anzuhalten, besteht nicht nur dann, wenn der Lenker den Unfall verschuldet oder mitverschuldet hat, sondern auch dann, wenn das Verhalten des Lenkers mit dem Verkehrsunfall in Zusammenhang gebracht werden kann. Die im § 4 Abs 1 lit a StVO festgesetzte Verpflichtung nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, setzt das Wissen um diesen voraus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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