RS UVS Oberösterreich 1993/01/11 VwSen-100720/14/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 11.01.1993
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Rechtssatz

Wenn bei einem Unfall ein Kanalschacht aus der Verankerung gerissen wird, so erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, daß der Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges diesen Schaden nicht bemerkt haben könnte. Ausschöpfung des Strafrahmens durch die belangte Behörde zu 80% ohne nähere Begründung ist rechtswidrig. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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