Der Einwand, beim Ausparken aufgrund des Schreiens eines Kleinkindes keinerlei akustische Wahrnehmung von außen gehabt zu haben, geht ins Leere, weil unter einer solchen Voraussetzung die Fahrt nicht hätte angetreten werden dürfen.
Wird die Fahrt dennoch angetreten, dann bedeutet dies das billigende Inkaufnehmen von Verkehrszuwiderhandlungen vielfältiger Art, deren Begehung bedingt vorsätzlich erfolgt.