Diese Tatbilder sind auch dann verwirklicht, wenn der mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren gesetzlich festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Anhaltepflicht wird nicht schon dadurch nachgekommen, daß erst das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand gebracht wird, und der Beschuldigte im übrigen - ohne auszusteigen und ohne zwingenden Grund - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verläßt.