RS UVS Burgenland 1992/11/26 02/01/92060

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Rechtssatz

§ 4 Abs 1 lit c StVO sieht die Mitwirkungspflicht vor, ohne zu unterscheiden, ob eine amtliche oder private Unfallaufnahme erfolgt.

Schlagworte
Mitwirkungspflicht, private Unfallaufnahme, amtliche Unfallaufnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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