RS UVS Niederösterreich 1993/01/04 Senat-MD-92-029

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Veröffentlicht am 04.01.1993
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Rechtssatz

Der Tatbestand des §4 Abs1 StVO ist nur erfüllt, wenn dem Beschuldigten objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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