RS UVS Kärnten 1993/02/09 KUVS-1309-1311/4/92

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Rechtssatz

Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens weder die Tatzeit noch der Tatort feststellbar, so ist das Verfahren einzustellen und können diese mangelnden Ermittlungsergebnisse nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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