RS UVS Kärnten 1993/02/02 KUVS-1473-1474/4/92

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Rechtssatz

"Mitwirken" im Sinne von § 4 Abs 1 lit c StVO bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und Feststellungen. Diese Verpflichtung besteht selbst dort, wo keine oder verhältnismäßig wenig sichtbare Spuren zurückgeblieben sein sollten. Entfernt sich ein Unfallsbeteiligter ohne einen Namen mitzuteilen, so hat er gegen die Mitwirkungsverpflichtung verstoßen. Das Entfernen von der Unfallstelle vor Abschluß der Erhebungen erfüllt den Tatbestand des § 4 Abs 1 lit c StVO 1960. Bemüht sich der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall um den Verletzten, bleibt bis zum Eintreffen der Rettung an der Unfallstelle und verläßt diese dann, ohne mit den am Unfallsort eintreffenden Organen der Polizei Kontakt aufzunehmen und ohne Hinterlassung von Angaben zu seiner Person bzw zu dem von ihm gelenkten Fahrzeug, die Unfallstelle, ist der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf nach § 4 Abs 1 lit c StVO subjektiv und objektiv erfüllt. Eine Wartezeit bis zum Einlangen der Polizei von ca 15 Minuten ist zumutbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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