Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (hier Schaden an einem parkenden Auto) und kennen sich die Beteiligten per Namen und Adresse, und kam es deshalb zu keinem Adressenaustausch, Identitätsnachweis und Verständigung der Gendarmerie, und verließ der Beschuldigte die Unfallstelle, so verantwortete er trotzdem den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 4 StVO dann, wenn der Unfallsgegner das Einschreiten der Exekutive verlangte und auch veranlaßte.