Beim KFZ-Lenken ist nur gestattet so laut Radio zu spielen, daß sämtliche mit dem Verkehr in Zusammenhang stehende Geräusche jedenfalls noch zweifelsfrei wahrgenommen werden können. Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Nachtrunk begründet eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht.