RS UVS Kärnten 1993/02/22 KUVS-64-65/5/93

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Rechtssatz

Beim KFZ-Lenken ist nur gestattet so laut Radio zu spielen, daß sämtliche mit dem Verkehr in Zusammenhang stehende Geräusche jedenfalls noch zweifelsfrei wahrgenommen werden können. Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Nachtrunk begründet eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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