RS UVS Kärnten 1992/11/19 KUVS-1015-1016/3/92

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Veröffentlicht am 19.11.1992
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Rechtssatz

Der Beschuldigte, welcher durch ein Rückfahrmanöver eine Person zu Boden stieß, anhält, sich nach dem Befinden des am Boden Liegenden erkundigte, dann wegen angenommener Verletzungen diesen in das Landeskrankenhaus bringen wollte, auf dem Weg dahin umkehrte um die Schwester des Verunfallten vom Geschehen zu verständigen, dann mit dem Verletzten in das Landeskrankenhaus fährt, dort verweilt, bis die Untersuchungen abgeschlossen sind, und dann die Frau des Verunfallten vom Geschehen verständigte, nicht aber die Gendarmarie, verantwortet kumulativ die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 2 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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