Behauptet ein Lenker Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit aufgrund hohen Fiebers und der Einnahme fieberhemmender Medikamente, ohne diese Behauptung durch ärztliche Atteste zu untermauern und steht ihr sein situationsbezogenes Verhalten (hier: Inbetriebnahme und Fahrt mit einem KFZ, Reaktion auf Hupzeichen) entgegen, erscheint die Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt unerheblich.