RS UVS Wien 1992/05/06 03/12/617/92

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Veröffentlicht am 06.05.1992
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Rechtssatz

Behauptet ein Lenker Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit aufgrund hohen Fiebers und der Einnahme fieberhemmender Medikamente, ohne diese Behauptung durch ärztliche Atteste zu untermauern und steht ihr sein situationsbezogenes Verhalten (hier: Inbetriebnahme und Fahrt mit einem KFZ, Reaktion auf Hupzeichen) entgegen, erscheint die Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt unerheblich.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Wahrnehmbarkeit, objektive Umstände, Krankheit, Dispositionsfähigkeit, Diskretionsfähigkeit, zielgerichtetes Handeln, ärztliches Gutachten, Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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