RS UVS Kärnten 1992/12/14 KUVS-971/2/92

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte sofort nach dem Unfall ein unzuständiges Gendarmeriepostenkommando telefonisch von dem Verkehrsunfall verständigt, wird er von diesem Gendarmerieposten auf das zuständige Postenkommando verwiesen, war eine telefonische Kontaktaufnahme zunächst mit diesem zuständigen Gendarmerieposten nicht möglich, besucht der Beschuldigte in der Folge ein Lokal und konsumiert er dort Alkohol, fährt er dann nach Hause und meldet nunmehr telefonisch den Verkehrsunfall beim zuständigen Gendarmerieposten und trinkt der Beschuldigte zu Hause weiter Alkohol, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1     lit c StVO. Es schließt nämlich die Verpflichtung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht. Dieses Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers zum Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß. Dieser Zeitraum hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, kann gegebenenfalls auch mehrere Stunden betragen und ist nicht generell bestimmbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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