Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn Dr. Th V, vertreten die Rechtsanwälte Dr. B & B, O-ring 8, W, gegen das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk der Bundeshauptstadt Wien vom 6.4.1993, GZ.: MBA 1/8-S 14107/92, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung gegen die Höhe der Strafe Folge gegeben und gemäß § 20 VStG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG je eine Geldstrafe von S 2.500,-- verhängt.
Gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG wird der Ersatzarrest je Übertretung mit 60 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz mit je
S 250,-- festgesetzt und bestimmt, daß der Beschuldigte die Strafe und die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in seiner Funktion als Verantwortlicher der Dr. V V Ges.m.b.H. mit Sitz in P, P Nr. 66, vorgeworfen, er habe zwei Ausländer ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AuslBG mit Schamottierungsarbeiten beschäftigt.
Er wurde hiefür vom Magistratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk je Ausländer mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bestraft. Der Bw erhob innerhalb offener Frist die Berufung an den örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (Tatort: P, Bezirk H) und schränkte am 22.11.1993 die Berufung auf die Höhe der Strafe ein.
Rechtlich war hiezu zu erläutern:
Da lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.9.1971, 1268 ua./70).
Wird in der Berufung nur das Strafausmaß bekämpft, dann hat die Berufungsbehörde von dem in erster Instanz zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (Erk. d. VwGH vom 22.2.1990, GZ.: 89/09/0137).
Es wird nunmehr das Ausmaß des Verschuldens zu prüfen sein. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Schutzzweck der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist es einerseits, in den österreichischen Arbeitsmarkt in geordneter Weise ausländische Staatsbürger zu integrieren, ohne hiebei die Schutzinteressen inländischer Arbeitsuchender außer Acht zu lassen und andererseits, den ausländischen Staatsbürgern die Gewähr dafür zu bieten, daß bei einer Beschäftigung der gleiche sozialrechtliche Schutz wie Inländern gewährt wird. Weiters ist das Verhältnis von inländischen und ausländischen Arbeitskräften zueinander von wesentlicher Bedeutung für eine sinnvolle Integration von Ausländern in Österreich.
In diesem Fall verwendete der Berufungswerber im Ausland sozialrechtlich versicherte Arbeitnehmer zu "Einschulungsarbeiten" am Betriebssitz, was auch in der Stellungnahme vom 8.3.1993 eingestanden wurde. Weiters wurden die Arbeitenehmer nicht schwarz finanzrechtlicher Bestimmungen beschäftigt, sondern wurden die erbrachten Arbeitsleistungen mit dem Stammbetrieb der beschäftigten Arbeitnehmer: M. K & Co B, L 52, mit einem Stundenlohn von S 350,-- abgerechnet. Weiters wurden von dem Berufungswerber den als Dolmetscher Beschäftigten das Hotel bzw. die Übernachtung und die eine Tagesauslöse von S 330,-- täglich bezahlt.
Dem Akt können weiters zwei Akontierungen für Tagesauslösen entnommen werden, diese datiert mit 28.4.1992, dem Beginn der Arbeitsaufnahme.
Das Landesarbeitsamt stellte anhand dieser vorhandenen Unterlagen einen Strafantrag und beantragte das Strafausmaß je Ausländer von S 5.000,--.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Anläßlich der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 30.11.1992 war der Berufungswerber wegen der Beschäftigung des Schamotteurs geständig, wegen des Einsatzes des Dolmetschers führte er aus, dieser sei notwendig, um die Arbeitsmethoden den nicht deutschsprechenden Arbeitnehmern zu erläutern. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers erfolgte aus Unkenntnis.
Im Bezug auf den Rechtsirrtum ist zu erläutern, daß er vorgelegen haben kann, wenn auch nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat jeder Gewerbetreibende die für sein Gewerbe notwendige Rechtsvorschriften zu beachten. Hiezu zählen auch die Bestimmugen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Ein detaillierter Grund, weshalb genau die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in diesem Fall zulässig gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht.
Die Behörde erster Instanz wertete mildernd die Unbescholtenheit und erschwerend nichts. Als weiterer Milderungsgrund ist das Geständnis des Bw anzuführen, weiters war er bei der Ermittlung des Sachverhaltes insoweit behilflich, als daß er Kopien mit ausländischen Arbeitgebern fertigen ließ. Somit war seine Tätigkeit bei der Ermittlung des wahren Sachverhaltes dienlich und ausschlaggebend.
In diesem Sinne liegt ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nach § 20 VStG insofern vor, als der an der Wahrheitsfindung mitwirkende Berufungswerber unbescholten und geständig ist sowie keine sozial- und finanzrechtlichen Bestimmungen umgangen wurden. So waren die Beschäftigten im Ausland sozialrechtlich versichert, und entsprachen die für die geleisteten Arbeiten entrichteten und mit ihrem Stammbetrieb abgerechneten Entgelte dem österreichischen Standard. Erschwerungsgründe liegen nicht vor, weshalb der Berufungswerber gemäß der Rechtsprechung des VwGH einen Anspruch auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes hatte.