Es liegt ausschließlich in der Ingerenz des Beschuldigten, Arbeitsaufträge nur in dem Umfang anzunehmen, als er sie auch mit seinen betrieblichen Möglichkeiten ausführen kann. Jedenfalls können allfällige wirtschaftliche Interessen den Regelungszweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht relativieren und stellt eine Berufung auf diese weder einen Schuldausschließungs- noch einen Strafaufhebungsgrund dar. Wenn der Beschuldigte einen Antrag auf Ausländerbeschäftigung am 24.5.1992 (einen Sonntag) einbringt, so muß er wissen, daß über diesen Antrag unter keinen Umständen so rasch entschieden werden konnte, daß am 25.5.1992 eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen wäre. Die Beschäftigung eines Ausländers am 25.5.1992 macht den Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.