Eine Beschäftigung nach 28 Abs 1 Z 1 lit a i.V.m. § 2 Abs 2 lit a und b AuslBG in einem Gasthaus liegt nicht vor, wenn der Ausländer gemäß seinem guten Verhältnis zur Familie der Gastwirtin Hilfstätigkeiten nur gelegentlich und in unregelmäßigen Zeitabständen für eine nicht voll einsetzbare Arbeitskraft (schwangere Köchin) durchführt, die keinen Verpflichtungs- und Weisungscharakter haben und nicht entlohnt werden (für Unterkunft und Verpflegung war durch Bundesbetreuung gesorgt).