§ 20 VStG ist anzuwenden, wenn bei einer illegalen Ausländerbeschäftigung Milderungsgründe insofern beträchtlich überwiegen, als der an der Wahrheitsfindung mitwirkende Beschuldigte unbescholten und geständig ist sowie keine sozial- und finanzrechtlichen Bestimmungen umgangen wurden. So waren die Beschäftigten im Ausland sozialrechtlich versichert und entsprachen die für die geleisteten Arbeiten entrichteten und mit ihrem Stammbetrieb abgerechneten Entgelte dem österreichischen Standard.