RS UVS Steiermark 1993/12/20 30.8-65/93

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Rechtssatz

§ 20 VStG ist anzuwenden, wenn bei einer illegalen Ausländerbeschäftigung Milderungsgründe insofern beträchtlich überwiegen, als der an der Wahrheitsfindung mitwirkende Beschuldigte unbescholten und geständig ist sowie keine sozial- und finanzrechtlichen Bestimmungen umgangen wurden. So waren die Beschäftigten im Ausland sozialrechtlich versichert und entsprachen die für die geleisteten Arbeiten entrichteten und mit ihrem Stammbetrieb abgerechneten Entgelte dem österreichischen Standard.

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Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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