Das zum Inhalt des Vertrages durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, daß zwischen der M und der H die Durchführung von Müllsortierungsarbeiten, ohne mengen- und/oder zeitmäßige Konkretisierung, auf dem Gelände der M sowie Bezahlung nach Kubikmetern vereinbart war. Die vereinbarte Leistungsverpflichtung bestand sohin primär in der Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen, nämlich Sortierarbeiten, wobei die Erbringung dieser Dienstleistung weder auf einen bestimmten Zeitraum, noch auf ein vorgegebenes Ausmaß abgestellt war. Bereits diese Konstruktion widerspricht einer Beurteilung als "Arbeitserfolg" sowie einer Beurteilung der getroffenen Vereinbarung als "Werkvertrag".