Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn F K zur Zl 3-**-93 das mit 26. April 1993 datierte Straferkenntnis erlassen, in welchem ihm zur Last gelegt wird, in der Zeit von 15. bis 28. Oktober 1992, in **** W********* 6, den polnischen Staatsangehörigen B M mit Hilfsarbeiten beschäftigt zu haben, obwohl er für diesen Ausländer nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung war bzw für diesen Ausländer von der Arbeitsmarktverwaltung auch kein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden war. Aus diesem Grunde wurde gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige von Beamten der Gendarmerie und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen angenommen werden müsse, wobei es sich bei der verhängten Geldstrafe um die auf die Hälfte herabgesetzte Mindeststrafe handle, da von der außerordentlichen Strafmilderung des §20 VStG Gebrauch gemacht worden wäre, womit das geringe Verschulden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bestraften entsprechend berücksichtigt worden wären.
In seiner gegen diese Entscheidung innerhalb offener Frist erhobenen Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus, daß die Eltern des polnischen Staatsangehörigen "B M" und die Eltern seiner Gattin sich einander aus der Nachkriegszeit kennen, woraus sich eine Freundschaft entwickelt hätte, weshalb öfters gegenseitige Besuche stattfanden und noch stattfinden. So besuche ihn Herr B M regelmäßig und verbringe mit seiner Familie bei ihm seinen Urlaub. Dabei helfe er natürlich bei kleineren Hausarbeiten, daß davon aber ein Dienstverhältnis abgeleitet werde, könne er nicht verstehen. Er sei seit einigen Jahren Pensionist und habe seine gesamte Landwirtschaft verpachtet, weshalb er keine Arbeiter mehr benötige. Herr M habe im gegenständlichen Fall bloß Abfallholz zu ihm nach Hause gebracht.
Aus diesen Gründen ersuche er um nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes und beantrage seiner Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Das Landesarbeitsamt NÖ, dem im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß §28a AuslBG Parteistellung zukommt, gab zu diesem Berufungsvorbringen eine neuerliche Stellungnahme ab, in welcher vorgebracht wurde, daß der polnische Staatsangehörige B M, solange er sich beim Berufungswerber aufgehalten habe, von diesem Verpflegung und Unterkunft erhielt, wofür er ihm kleinere Arbeiten in Haushalt und Garten verrichtet habe. Dieser Sachverhalt sei sowohl vom Beschuldigten selbst als auch von der polnischen Arbeitskraft eingestanden worden.
Da im gegenständlichen Fall weder von familiärer Mitarbeit noch von Nachbarschaftshilfe gesprochen werde könne, werde durch die Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des Ausländers ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des §2 Abs2 AuslBG konstituiert. Aus Sicht des Landesarbeitsamtes NÖ müsse somit der Verstoß gegen den §3 iVm §28 Abs1 AuslBG als erwiesen angesehen werden, da im vorliegenden Fall bereits unter Heranziehung des §20 VStG die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte herabgesetzt worden sei, könne einer weiteren Strafreduktion nicht zugestimmt werden. Es werde daher beantragt, die vorliegende Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
Diese Stellungnahme der Organpartei wurde dem Berufungswerber nachweislich zur Kenntnis gebracht und gab er hiezu keine weitere Gegenäußerung mehr ab.
Am 22.09.1993 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, der Berufungswerber hat zwar mitgeteilt, daß er diese Verhandlung infolge eines Kuraufenthaltes nicht besuchen könne, jedoch wurde diese in seiner Abwesenheit durchgeführt.
Der anzeigelegende Gendarmeriebeamte, welcher als Zeuge vernommen wurde, gab hiebei an, daß er aufgrund einer anonymen Anzeige gegen eine dritte Person wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ermittelt hätte. Anläßlich dieser Erhebungen habe er festgestellt, daß der ausländische Staatsangehörige B M vom Anwesen jener Person, gegen welche die Ermittlungen geführt wurden, Holz zum Haus des nunmehrigen Berufungswerbers gebracht hätte. Bei der näheren Befragung habe der Ausländer dann angegeben, daß er bei Herrn K wohne und für diesen fallweise Arbeiten durchführe. Er habe auch selbst gesehen, wie der Ausländer das in das Anwesen des Herrn K gebrachte Holz dann dort geschlichtet habe. So wie er es in der Anzeige dargelegt hätte, habe Herr K ihm gegenüber auch zugegeben, daß der Ausländer für ihn gewisse Arbeiten gegen Kost und Logis durchführe. Diese Erhebung hätte am 14.10.1992 stattgefunden und sei der genannte Ausländer dann anschließend am 15. Oktober 1992 von Herrn K polizeilich angemeldet worden, wobei diese Meldung bis 28. Oktober 1992 aufrecht blieb.
Nach Abschluß des Beweisverfahrens verwies der Vertreter des Landesarbeitsamtes NÖ auf sein bisheriges Vorbringen und die gestellten Anträge.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gemäß §28 Abs1 Z1 lita des Ausländerbeschäftigungsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen dem §3 des Gesetzes einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist. §3 Abs1 AuslBG sieht vor, daß ein Arbeitgeber - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Als "Beschäftigung" gilt, soweit die Regelung für den gegenständlichen Fall in Betracht kommt, gemäß §2 Abs2 legcit die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Maßgeblich für diesen Beschäftigungsbegriff ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird.
Diese persönliche bzw wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei der Aufnahme von Ausländern während deren Urlaubes sowie der Gewährung von Kost und Logis aus Gefälligkeit und von den Ausländern hiefür ohne Wissen des Beschäftigers verrichteter Hilfstätigkeiten ohne persönlicher Arbeitspflicht und zeitlichem Verpflichtungsverhältnis, grundsätzlich nicht gegeben. Eine Begrenzung wird allerdings dort zu ziehen sein, wo die Mithilfe des Ausländers bereits erwartet wird und somit geradezu eine Bedingung für die Gewährung von Kost und Logis darstellt. Diese vom Ausländer erwartete Mithilfe kann aber den im Verfahren getätigen Angaben des nunmehrigen Berufungswerbers durchaus entnommen werden, weshalb vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszugehen ist.
Dem geringen Verschulden des Berufungswerbers und den ebenfalls für eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eher geringen Unrechtsgehalt der Tat hat die Erstbehörde bereits dadurch Rechnung getragen, daß sie bei einem gesetzlichen Strafrahmen, der für das angelastete Delikt von S 5.000,-- bis S 60.000,-- reicht, in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes die vorgesehene Mindeststrafe nochmals um die Hälfte auf S 2.500,-- herabgesetzt hat. Damit hat sie auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt.
Die erhobene Berufung erweist sich somit als unbegründet und war deshalb die spruchgemäße Entscheidung zu treffen.