TE UVS Niederösterreich 1993/12/07 Senat-GF-93-468

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als er nunmehr lautet:

 

"Sie haben am 25.7.1992, gegen 11,00 Uhr, auf einem von Ihnen bewirtschafteten Feld im Gemeindegebiet von L iM die beiden bosnischen Staatsangehörigen A A und B A als Taglöhner in der Landwirtschaft (Mithilfe beim Strohpressen) beschäftigt, ohne für diese Ausländer im Besitz einer von der Arbeitsmarktverwaltung ausgestellten Beschäftigungsbewilligung zu sein und ohne daß für die erwähnten Ausländer ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis erteilt worden wäre.

 

Gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG wird deshalb unter Anwendung des §20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, für jeden der unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 2.500,-- (insgesamt somit S 5.000,--) und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen (insgesamt daher 4 Tage) verhängt.

 

Gemäß §64 VStG haben Sie S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen (je ein Tag Arrest wird gleich S 50,-- angerechnet)."

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 - VStG, S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx wurde der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil er - wie im Zuge von gendarmeriedienstlichen Erhebungen am 25.7.1992 festgestellt worden sei - an diesem Tag auf den von ihm bewirtschafteten Feldern im Gemeindegebiet von **** L im M zwei näher genannte bulgarische Staatsangehörige und zwei ebenfalls näher genannte bosnische Staatsangehörige als Taglöhner in seiner Landwirtschaft (beim Strohpressen) bis zum Kontrollzeitpunkt am genannten Tag um 11,00 Uhr beschäftigt habe, ohne für die vorbezeichneten Fremden im Besitze einer von der Arbeitsmarktverwaltung ausgestellten Beschäftigungsbewilligung zu sein und ohne daß für die vier vorerwähnten Ausländer ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis erteilt worden wäre.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Rechtsmittelwerber erhobene Berufung, in welcher er ausführt, daß er die Ausländer nicht so wie ihm vorgeworfen beschäftigt hätte, die Ausländer hätten ihm lediglich geholfen acht Fuhren Stroh aufzuladen, wofür sie von ihm allerdings keine Gegenleistung erhielten. Er habe lediglich einem anderen Ausländer, dem H H ein bereits geschlachtetes Schwein gegeben, um die anderen Ausländer, welche bei H Unterkunft genommen hatten, zu verköstigen. Dies sei aber ebenfalls nicht als Gegenleistung für etwaige Arbeiten erfolgt, sondern hätte er dies aus reiner Nächstenliebe getan, da ihm die Ausländer leid taten. Da er seiner Ansicht nach somit keinen Tatbestand des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwirklicht habe, beantrage er, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Das Landesarbeitsamt Niederösterreich, dem im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß §28a AuslBG Parteistellung zukommt, führte in seiner zu dem Berufungsvorbringen abgegebenen Stellungnahme aus, daß die Arbeitsleistung der Ausländer als erwiesen anzusehen sei und letztendlich auch vom Berufungswerber selbst eingestanden werde. Es sei auch egal, aus welchen Motiven der Berufungswerber den bei ihm eingesetzten Arbeitnehmern das Schwein überlassen habe, zumal es sich bei dieser Gegenleistung eindeutig um einen Naturallohn handle, da eine eindeutige zeitliche Koinzidenz mit der Erbringung der Arbeitsleistung der Ausländer gegeben sei. Aber auch unabhängig davon müsse von einer Beschäftigung der Ausländer ausgegangen werden, da eine derartige im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bereits durch die Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft eines Ausländers konstituiert werde und nicht vom Vorhandensein einer Entlohnung abhängig gemacht werden könne. Es werde deshalb beantragt, die Berufung abzulehnen und den Beschuldigten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu bestrafen.

 

Anläßlich der am 22.11.1993 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt nochmals an, daß seiner Ansicht nach kein Arbeitsverhältnis der Ausländer (im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) zu ihm vorgelegen wäre. Die Ausländer hätten ihm als Art Nachbarschaftshilfe geholfen, Stroh aufzuladen, wobei insgesamt 8 Fuhren Stroh geladen wurden. Einem der Ausländer, nämlich dem H H, welcher neben seinem Bruder wohne und dem er vorher bereits ebenfalls gefälligkeitshalber ausgeholfen hatte, er habe ihm in seinen Garten Erde gebracht, und habe dieser dann faktisch als Gegenleistung hiefür diese anderen Ausländer, die bei ihm wohnten, auf das Feld geschickt, um Stroh aufladen zu helfen. Das bereits am Vortag geschlachtete Schwein habe er dem H H deshalb gegeben, weil es irgendjemand bei ihm bestellt aber dann nicht abgeholt hatte und es im Sommer nicht möglich sei, Schweinehälften ohne Kühlung länger zu lagern. H habe sich dann eben die beiden Schweinehälften mitgenommen. Die bei ihm arbeitenden Ausländer seien ihm namentlich nicht bekannt gewesen, sondern hätten diese eben wie bereits erwähnt nur bei H gewohnt und habe sie dieser zu ihm auf das Feld geschickt.

 

Der Vertreter des Landesarbeitsamtes Niederösterreich brachte dagegen vor, daß aufgrund der Angaben des Berufungswerbers eindeutig eine Beschäftigung der Ausländer vorliege, er deshalb auf die Bestrafung des Beschuldigten bestehen müsse, aber in Anbetracht der Begleitumstände des Falles keine Einwendung gegen eine eventuelle Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des §20 VStG erhebe.

 

Die Berufung ist nicht begründet.

 

Gemäß §3 Abs1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß §28 Abs1 Z1 lita AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem §3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

 

Als "Beschäftigung" gilt gemäß §2 Abs2 AuslBG die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

 

Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens nie bestritten, die ausländischen Staatsangehörigen tatsächlich mit Arbeiten - Aufladen von Stroh - beschäftigt zu haben, sondern brachte lediglich vor, daß es sich bei diesen Arbeiten um geringfügige und aushilfsweise erbrachte, sowie nur um sehr kurzfristige Arbeiten gehandelt habe. Dieser Einwand ist jedoch irrelevant, da auch für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften (selbst im Bereich der Landwirtschaft) eine entsprechende Bewilligung der Arbeitsmarktverwaltung benötigt wird. Dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sind selbst kurzfristigste Beschäftigungsverhältnisse unterworfen und ist deshalb für die Strafbarkeit der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern eine Mindestdauer dieser Beschäftigung nicht erforderlich, eine etwaige kurze Beschäftigungsdauer kann nur bei der Strafbemessung als etwaiger mildernder Umstand herangezogen werden.

 

Die vom Berufungswerber behauptete Entgeltlosigkeit des Arbeitsverhältnisses vermag jedenfalls keine für ihn strafbefreiende Wirkung herbeizuführen, zumal eine Geldleistung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist und die Hingabe eines Naturallohnes, wie etwa der Gewährung von Verköstigung, die hier durch die Hingabe von zwei Schweinehälften vorliegt, als Gegenleistung vollkommen ausreichend ist.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war deshalb von der unerlaubten Beschäftigung von vier ausländischen Arbeitskräften auf jene der unerlaubten Beschäftigung von zwei Ausländern zu berichtigen, weil aufgrund des Berichtes der meldungslegenden Gendarmeriebeamten und den von der Erstbehörde selbst durchgeführten Ermittlungen nur die genauen Daten der beiden bosnischen Staatsangehörigen festgestellt wurden, während solche bezüglich der angeblichen beiden bulgarischen Staatsangehörigen vollkommen fehlen, sodaß es unmöglich war, bezüglich dieser beiden Personen eine etwaige Prüfung bezüglich des Vorliegens einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines vorzunehmen, wobei diese Prüfung infolge nunmehriger Abwesenheit der Ausländer und mangels Daten auch nicht nachgeholt werden kann. Ausgehend von der Höhe der durch die Erstbehörde verhängten Strafe, sowie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dürfte die Erstbehörde im Gegensatz zum Spruch des Bescheides ebenfalls nur von der unerlaubten Beschäftigung von zwei ausländischen Staatsangehörigen ausgegangen sein.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe hat die Erstbehörde von der außerordentlichen Strafmilderung des §20 VStG Gebrauch gemacht, weshalb die vorgesehene Mindeststrafe von S 5.000,-- je unberechtigt beschäftigten Ausländer auf S 2.500,-- herabgesetzt wurde, wobei insbesondere als Milderungsgrund der Zeitdruck im Rahmen der Begleitumstände von Erntearbeiten angeführt wurde, ebenso hat die Erstbehörde die offenbar kurze Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte, sowie den Umstand, daß die Tat keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, als mildernd berücksichtigt und ebenso auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht genommen. In Übereinstimmung mit dem am Verfahren als Partei beteiligten Landesarbeitsamt Niederösterreich vertritt die Berufungsbehörde deshalb ebenfalls die Auffassung, daß zu Recht von der außerordentlichen Strafmilderung und der Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe auf die Hälfte Gebrauch gemacht wurde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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