RS UVS Vorarlberg 1993/10/01 1-422/93

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Veröffentlicht am 01.10.1993
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Rechtssatz

Von einer "Wiederholung" (der Tat), die zur Anwendung des höheren Strafsatzes führt, kann nicht ausgegangen werden, wenn die Vorstrafe im Zeitpunkt der Begehung der späteren Tat noch nicht rechtskräftig war.

Schlagworte
Wiederholung der Tat, Strafverschärfung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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