TE UVS Stmk 1994/03/21 UVS 30.11-102/93

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Veröffentlicht am 21.03.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung der Frau M K, wohnhaft G-straße 35, F, gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 28.1.1993, GZ.: 15 Ko 372-92/1, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG.) ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 16 VStG auf 1 Tag herabgesetzt. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe samt

den Verfahrenskosten erster Instanz ist von der Berufungswerberin binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides bei sonstiger Exekution

zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 28.1.1993, GZ: 15 Ko 372-92/1 wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, Sie habe in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in F, G-straße Nr. 35 zumindest in der Zeit vom 15.7.1992 bis 22.9.1992 den Ausländer V Z beschäftigt, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, bzw. für diesen ausländischen Staatsangehörigen eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Dadurch habe die Berufungswerberin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begangen und wurde über sie eine Geldstrafe von S 5.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 7 1/2 Tage Ersatzarrest) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Berufungswerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, wobei sie eine Herabsetzung der verhängten Mindeststrafe von S 5.000,-- wie folgt begründete:

Da ein Einspruch gegen die Strafhöhe im Ausmaß von S 5.000,-- nicht möglich ist, bitte ich noch einmal höflich um Herabsetzung der Strafhöhe ! Die finanzielle Situation ist in der Landwirtschaft äußerst angespannt. Aufgrund der Notsituation:

Während der Erntezeit braucht man unbedingt einen zweiten Mann, habe ich den Flüchtling nur für saisonale Arbeitsspitzen verwendet. Wegen zu hoher Kosten kann ich nicht die vom Arbeitsamt zugewiesenen ganzjährigen Arbeiter aufnehmen. Für den Einsatz zur Erntehilfe war sonst niemand zu bekommen. Ich bitte nochmals um Unterstützung in dieser schwierigen Situation und verbleibe mit freundlichen Grüßen !"

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt dazu nachfolgendes fest:

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte gemäß § 51 e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Da die Berufungswerberin nur gegen die Höhe der über sie verhängten Geldstrafe berufen hat, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.9.1971, 1268/70).

Aufgrund der Aktenlage steht fest, daß die Berufungswerberin den ausländischen Staatsangehörigen Vjekoslav Zugaj in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitraum vom 15.7.1992 bis 22.9.1992 beschäftigte, ohne für diesen im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein und ohne daß der ausländische Staatsangehörige im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG. ist, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,-- zu bestrafen. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von S 5.000,-- verhängt. Es hatte daher im gegenständlichen Verfahren nur mehr die Prüfung zu erfolgen, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG oder sogar die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG vorliegen.

Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Berufungswerberin stellte nie in Abrede den ausländischen Staatsangehörigen V Z im Zeitraum vom 15.7.1992 bis 22.9.1992 illegal in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt zu haben. Die Berufungswerberin mußte auch gewußt haben, daß man ausländische Arbeitskräfte nicht ohne entsprechende Bewilligung beschäftigen darf. Es wurde von der Berufungswerberin am 27.8.1992 auch ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für V Z gestellt, welcher jedoch am 15.9.1992 abgelehnt wurde. Trotzdem beschäftigte die Berufungswerberin den ausländischen Staatsangehörigen auch nachdem sie einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt hatte, sodaß eindeutig von einem vorsätzlichen Handeln der Berufungswerberin auszugehen ist. Im übrigen machte die Berufungswerberin auch keinen Rechtsirrtum geltend. Von einem nur geringfügigen Verschulden der Berufungswerberin kann keineswegs gesprochen werden, sodaß eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Frage kommt.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Als mildernd konnte im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin berücksichtigt werden. In dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden (vgl. VwGH 6.5.1974, 1370/73), sodaß dieser Umstand nicht als mildernd berücksichtigt werden konnte. Erschwerend fällt die vorsätzliche Begehungsweise der Verwaltungsübertretung ins Gewicht sowie die lange Beschäftigungsdauer von über 2 Monaten. Es kann somit nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden. Daher kommt auch eine Anwendung des § 20 VStG im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht in Betracht.

Die Berufungswerberin bringt in ihrer Berufung vor, daß sie in einer Notstandssituation gewesen sei. Während der Erntezeit habe sie unbedingt einen zweiten Mann benötigt und habe daher den Flüchtling für saisonale Arbeitsspitzen verwendet. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten und erlaubt ist.

Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten (VwGH 27.5.1987, 87/03/0112). Zum Wesen des Notstandes gehört auch, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH 15.4.1983, 82/04/0169; 19.2.1987, 86/02/0177 und viele andere).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Die Berufungswerberin räumt selbst ein, daß sie auch die Möglichkeit gehabt hätte, vom Arbeitsamt ganzjährige Arbeiter zugewiesen zu bekommen. Dies habe sie jedoch nicht in Anspruch genommen, da sie nur eine männliche Arbeitskraft während der Arbeitsspitzen in der Erntezeit benötigte. Keineswegs zulässig ist es jedoch, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, nur um keine finanzielle Einbuße zu erleiden. Daher kann auch im gegenständlichen Fall keineswegs von einer Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG gesprochen werden. Bei einem Beschäftigungsverhältnis von über 2 Monaten kann darüber hinaus auch nicht von einer akuten Notstandssituation gesprochen werden. Da somit weder eine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG vorliegt, noch die Voraussetzungen des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) und des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) vorliegen, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, 2 Wochen nicht übersteigen. Die Strafbestimmung des § 28 AuslBG. sieht keine Freiheitsstrafe vor. Daher darf für Übertretungen des AuslBG. maximal eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen festgesetzt werden. Obwohl die belangte Behörde über die Berufungswerberin nur die Mindeststrafe von

S 5.000,-- verhängte, setzte sie die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 1/2 Tagen fest. Dies erscheint als bei weitem überhöht und war nunmehr die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabzusetzen. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Wird die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Berufungsbehörde herabgesetzt, so kann von einem Bestätigen des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden, sodaß auch die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig ist (VwGH 21.11.1985, 85/02/0235).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung außerordentliche Milderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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