Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch seine Kammermitglieder
Dr. Gerhard Wittmann als Vorsitzender, Dr. Helmut Pollak als Berichter und Dr. Wigbert Hütter als Beisitzer über die Berufung des Herrn R T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12.10.1993, GZ.: 15.1 1993/7203, ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als daß der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T Bau Ges.m.b.H. mit Sitz in W, G-berg Nr. 52 , somit als nach außenhin berufenes Organ und als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs 1 VStG, die ausländischen Staatsbürger
1.)
N S, im Zeitraum vom 17.9. bis 22.9.1993 und
2.)
S A, im Zeitraum vom 19.9. bis 22.9.1993
beschäftigt, obwohl Sie für diese Ausländer nicht im Besitze einer Beschäftigungsbewilligung waren oder diesen Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde." Der Ausspruch über die Strafe und die verletzte Rechtsvorschrift bleibt unberührt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von
1.) S 7.000,-- und 2.) S 7.000,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich die Beschäftigung von zwei Ausländern entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs 1 AuslBG, wurde am 22.9.1993 durch ein Mitglied der Stadtpolizei Weiz im Ortsgebiet von W auf der Sch-gasse, auf Höhe des Hauses Nr. 27, festgestellt. Hiebei konnte erhoben werden, daß Herr N S das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WZ 7 ABE lenkte. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist die Firma T Bau Ges.m.b.H. Als Beifahrer wurde Herr S A angetroffen, beide führten Baumaterial von G nach W.
Die Behörde erster Instanz erhob beim Landesarbeitsamt Steiermark (LAA Stmk.), daß Herr R T im Jahre 1991 ein Ansuchen um Beschäftigungsbewilligung für Herrn N stellte, dieses Ansuchen jedoch vom LAA Stmk. bescheidmäßig
abgelehnt wurde. Für Herrn S A bestand bis 3.8.1993 eine Beschäftigungsbewilligung für die Firma Sch. Die Firma T Bau Ges.m.b.H. suchte nicht um eine Beschäftigungsbewilligung an. Ergänzend hiezu wird auf den Akt UVS 303.8-15/92-4 verwiesen, mit welchem der Berufungswerber wegen einer Beschäftigung des Herrn S A im September 1991 beim Bau des Einfamilienhauses der Familie R in G-berg bestraft wurde. Für den illegal beschäftigten Ausländer wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 15.000,-- verhängt.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Behörde erster Instanz je Übertretung des AuslBG eine Geldstrafe von S 35.000,-- festgesetzt. Die Behörde wertete erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, als Milderungsgrund konnte nichts festgestellt werden und als besonderer Erschwerungsgrund kann die Form der Tatbegehung festgestellt werden. So ist das "Abarbeitenlassen" einer Schuld von seiner sozialen Komponente wohl eher den mittelalterlichen Methoden zuzuordnen und mit Sicherheit nicht mehr zeitkonform. Weiters stellte die Behörde zum Verschulden fest, daß ein Beschäftigungsverhältnis nicht "passiert". Ein Beschäftigungsverhältnis setzt das subjektive Wollen des Beschäftigers voraus und muß daher von einer vorsätzlichen Tatbegehung gesprochen werden. Der Beschuldigte wußte überdies, daß er die beiden Ausländer nicht beschäftigen durfte, zumal er für beide im Jahre 1991 um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung angesucht hat, dieses Ansuchen jedoch in beiden Fällen bescheidmäßig abgelehnt wurde. Innerhalb offener Frist erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus:
Ich lege Berufung gegen den Bescheid - Straferkenntnis vom 12.10.1993 - ein, da diese beiden angeführten Personen in meinem Wohnhaus in K, E-S-Straße 7, wohnhaft sind und die Miete für die Unterkunft schulden.
Daraufhin hatte ich mit der Kündigung der Mietverträge gedroht. Die beiden Ausländer baten, daß sie bei mir mein Brennholz ofenfertig richten wollen und andere Arbeiten im Garten. Da mir keine andere Wahl blieb mein Geld zu bekommen, nahm ich dieses Angebot an. Ich ersuche um Kenntnisnahme. "
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Rechtlich ist hiezu festzuhalten:
Wenn der Berufungswerber vermeint, aus einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis könne die Legitimierung eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses abgeleitet werden, so ist ihm zu entgegnen, daß im zivilgerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Bezirksgerichten allfällige Mietrückstände im Klagswege einzubringen gewesen wären. Der Berufungswerber hat jedoch nicht einmal aktenkundig den Versuch gestartet, die sicherlich zu Recht bestehende finanzielle Verpflichtung der beiden Ausländer auf diesem Wege einzutreiben. Weiters ist zu erläutern, daß die beiden Ausländer nicht mit dem Richten von Holz und mit Gartenarbeiten betraut waren, sondern die beiden Ausländer einerseits als LKW-Fahrer für Zementtransporte aus G eingesetzt wurden, andererseits die Ausländer in ihrer Eigenschaft als Maurer verwendet wurden. Der Berufungswerber wurde wegen der Beschäftigung einer dieser beiden Ausländer (S A) rechtskräftig bestraft. Eine Geldstrafe im Ausmaß von S 15.000,-- war nicht geeignet, dem Berufungswerber sein Unrecht darzulegen und ihn von einer weiteren Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachhaltig abzuhalten. Da der Berufungswerber schon einmal - wie oben erwähnt - Ausländer illegal beschäftigte, handelt es sich um einen Wiederholungsfall. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Schutzzweck der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist es einerseits in den österreichischen Arbeitsmarkt in geordneter Weise ausländische Staatsbürger zu integrieren, ohne hiebei die Schutzinteressen inländischer Arbeitsuchender außer Acht zu lassen und andererseits, den ausländischen Staatsbürgern die Gewähr dafür zu bieten, daß bei einer Beschäftigung der gleiche sozialrechtliche Schutz wie Inländern gewährt wird. Weiters ist das Verhältnis von inländischen und ausländischen Arbeitskräften zueinander von wesentlicher Bedeutung für eine sinnvolle Integration von Ausländern in Österreich.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend ist eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe und die vorsätzliche Begehung der Tat zu werten. Mildernd konnte nichts gewertet werden, sodaß im Hinblick auf die erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche der Berufungswerber mit Schreiben vom 9.12.1993 bekanntgab (mtl. Nettoeinkommen S 18.385,--, Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, Vermögen: Hälftebesitz am Wohnhaus Gberg Nr. 52, Belastung S 1.300.000,--, Wohnhaus E-S-Straße 7 - Belastung S 600.000,--, mtl. Rückzahlung
S 6.000,--) die verhängten Strafen schuldangemessen und gerechtfertigt sind.
Die Strafen wurden im gegenständlichen Fall so hoch bemessen, um diesmal den Berufungswerber nachhaltig und eindringlich das von ihm begangene Unrecht darzulegen und ihn von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber erst am 27.4.1993 das zitierte Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates erhalten hat und schon 5 Monate später neuerlich illegal Ausländer beschäftigte.
Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten war eine Folge der Bestrafung und stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.