Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, teilweise Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als
1)
der Schuldspruch zu lauten hat:
"Sie haben am 23.9.1991 als Arbeitgeber in Ihrem Gastgewerbebetrieb in xx, D*-E******-Gasse *, den ungarischen Staatsbürger D L, geb. 9.6.1961, beschäftigt, obwohl der Fa S K weder eine Beschäftigungsbewilligung für diesen Ausländer erteilt war, noch der Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.",
2)
anstelle der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe eine Ermahnung gemäß §21 Abs1 VStG, BGBl Nr 52/1992 ausgesprochen wird
und
3)
der Ausspruch über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entfallen hat.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 16.4.1992, Zl **/St-***/91/Ha, wurde Herr S K wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es als nach außen Berufener (§9 VStG) des im Standort D*-E******-Gasse *, xx, geführten Gastgewerbebetriebes zu vertreten hat, daß laut dienstlicher Wahrnehmung eines Organes des Arbeitsamtes xx vom 7.11.1991 im obgenannten Gastgewerbebetrieb am 23.9.1991 der ungarische Staatsbürger D L, geb. 9.6.1961, beschäftigt wurde, obgleich für diese Person zu diesem Zeitpunkt weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Vertreter Berufung im wesentlichen mit der Begründung, Herr D habe ihm bei Aufnahme in den Betrieb bestätigt, über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen und habe ihm diese Genehmigung gegeben, welche gemeinsam mit der Lohnsteuerkarte an die für den Beschuldigten tätige Buchhaltungskanzlei weitergeleitet worden sei. Der Ausländer sei bei der Krankenkasse angemeldet worden und sei ein sozialversicherungsrechtlich gedecktes Arbeitsverhältnis begründet worden. Durch das Arbeitsamt xx habe er ca 3 Wochen später erfahren, daß die Arbeitsbewilligung nur für das Land Burgenland gültig sei. Aufgrund dieses Umstandes sei das Arbeitsverhältnis sofort beendet und um Neuausstellung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsamt xx angesucht worden, welche in weiterer Folge auch genehmigt worden sei. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Dem Landesarbeitsamt NÖ wurde das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx zugestellt und wurde dagegen vom Landesarbeitsamt NÖ keine Berufung erhoben.
Zum Berufungsvorbringen des Beschuldigten teilte das Landesarbeitsamt NÖ mit, daß für den Ausländer für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.8.1991 der Firma S I, **** D*-W********-Gasse *, eine Beschäftigungsbewilligung erteilt war. Dem Arbeitsamt xx sei die unbewilligte Beschäftigung des Ausländers mit Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 7.11.1991 mitgeteilt worden. Da zweifelsfrei feststehe, daß dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer ausgestellt wurde, beantragte das Landesarbeitsamt NÖ die Ablehnung der Berufung.
Das Landesarbeitsamt Burgenland bestätigte über Anfrage, daß im Bereich des Landesarbeitsamtes Burgenland für den ungarischen Staatsbürger L D eine Beschäftigungsbewilligung erteilt war, und zwar für F S, Cafe-Restaurant, **** M*******, wobei die Beschäftigungsdauer mit 8.1.1990 bis 31.8.1991 bezeichnet wurde.
Der Berufungswerber teilte ergänzend mit, die vom Ausländer dem Beschuldigten vorgelegte Bestätigung, die von einer burgenländischen Behörde ausgestellt war, sei zunächst an die Buchhaltungskanzlei des Beschuldigten weitergeleitet und sodann über Ersuchen des Herrn L D retourniert worden. Herr L D sei am 16.11.1991 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abgemeldet worden. Am 20.12.1991 sei der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden und sei diese am 15.1.1992 erteilt worden. Weiters wurde mitgeteilt, daß es sich bei der Firma S K um eine Einzelfirma handelt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Unbestritten steht fest, daß der Ausländer L D zu der im erstinstanzlichen Straferkenntnis bezeichneten Tatzeit, am 23.9.1991, im Betrieb des Beschuldigten ohne Vorliegen einer für diesen Betrieb erteilten Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines beschäftigt wurde. Fest steht weiters, daß der Ausländer am 23.9.1991 zur Sozialversicherung angemeldet wurde und vom Beschuldigten die Abmeldung per 16.11.1991 veranlaßt wurde, nachdem ihm die Unerlaubtheit der Beschäftigung des Ausländers offenkundig geworden war. Einem in der Folge vom Beschuldigten beim zuständigen Arbeitsamt eingebrachten auf Beschäftigungsbewilligung wurde Folge gegeben und die Beschäftigungsbewilligung mit Wirksamkeit vom 15.1.1992 erteilt.
Dem Beschuldigten ist bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zumindest dahingehend ein geringfügiges Verschulden vorzuwerfen, als er die ihm anläßlich des Beschäftigungsantrittes des Ausländers übergebene Bewilligung ohne nähere Prüfung als auch für seinen Betrieb gültig übernommen hat. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat es sich dabei offenbar um die der Firma S erteilte Beschäftigungsbewilligung gehandelt, die jedoch nur für diesen Betrieb gültig war. Bei genauerer Überprüfung hätte der Beschuldigte jedoch erkennen müssen, daß sich diese Beschäftigungsbewilligung nicht auf die Beschäftigung des Ausländers in seinem Betrieb erstreckte. Auch der Umstand, daß der Beschuldigte diese Bewilligung einschließlich der Lohnsteuerkarte an eine für ihn tätige Buchhaltungskanzlei weitergeleitet hat, ändert nichts an der dem Beschuldigten vorzuwerfenden Fahrlässigkeit, zumal ein Dienstgeber selbst und nicht eine von ihm zur Besorgung der buchhalterischen Angelegenheiten beauftragte Kanzlei für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich ist.
Die vom Beschuldigten begangene Verwaltungsübertretung unterscheidet sich jedoch insofern von der typischen Erscheinungsform der Schwarzarbeit, als die Firma S K den Ausländer L D ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet hat und das Beschäftigungsverhältnis bei Bekanntwerden der unzutreffenden Voraussetzungen beendet hat. Die Tat hat daher insoweit keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, als dem Staat Sozialversicherungsabgaben dadurch nicht entgangen sind.
Gemäß §21 Abs1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Aufgrund der Schuldeinsicht und des geringfügigen Verschuldens sowie des Umstandes, daß die Folgen der Übertretung letztlich unbedeutend geblieben sind, konnte die Berufungsbehörde von der Verhängung einer Strafe absehen. Die ausgesprochene Ermahnung erscheint geeignet, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abzuhalten.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da mit der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.
Der Schuldspruch war im Hinblick darauf zu berichtigen, daß der Beschuldigte nicht als vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person, sondern als Inhaber der Einzelfirma S K gehandelt hat.
Da die Voraussetzungen des §21 Abs1 VStG vorliegen, war der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.