RS UVS Vorarlberg 1994/07/20 1-0434/94

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Veröffentlicht am 20.07.1994
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Rechtssatz

Von einer Wiederholung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann nur dann gesprochen werden, wenn

zumindest eine einschlägige Vorstrafe - als welche eine Ermahnung nicht anzusehen ist - nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Schlagworte
Wiederholungstat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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