TE UVS Wien 1994/05/16 07/26/444/93

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Veröffentlicht am 16.05.1994
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bestätigt durch VwGH 94/09/0151 vom 17.11.1994 Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Miglied Mag Fridl über die Berufung des Herrn Alfred B, vertreten durch RA, eingelangt am 12.5.1992, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7.4.1992, Zl MBA 18-S 1120/92, wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.5.1993 entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der erste Absatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides wie folgt abgändert: I. "Sie haben als Inhaber des nicht protokollierten Unternehmens F am 20.2.1992 in Wien 2, auf dem Messegelände im Prater die Ausländer, und zwar 1) Kazimierz M, geb 1955, poln Staatsbürger, 2) Marek K, geb 1954, poln Staatsbürger, 3) Jacek S, geb 1945, poln Staatsbürger, zur Durchführung von Reinigungsarbeiten als Reinigungskräfte beschäftigt, obwohl für diese Ausländer vom zuständigen Landesarbeitsamt weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden war.

II. Sie sind als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Christine B GmbH dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, G-Straße, am 22.2.1992 in Wien 2, auf dem Messegelände im Prater die Ausländer 4) Ilijana V, geb 1971, jugoslaw Staatsbürger, 5) Mirjana D, geb 1971, jugoslaw Staatsbürger, zur Durchführung von Reinigungsarbeiten als Reinigungskräfte beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer vom zuständigen Landesarbeitsamt weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden war."

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 10.000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

"Sie sind als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Christine B GmbH dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in Wien, G-Straße am 20.2.1992 in Wien 2, auf dem Messegelände im Prater die Ausländer, und zwar 1) Kazimierz M, geb 1955, poln Staatsbürger,

2) Marek K, geb 1954, poln Staatsbürger, 3) Jacek S, geb 1945, poln Staatsbürger und am 22.2.1992 die Ausländer 4) Ilijana V, geb 1971, jugoslaw Staatsbürger, 5) Mirjana D, geb 1971, jugoslaw Staatsbürger, zur Durchführung von Reinigungsarbeiten als Reinigungskraft beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer vom zuständigen Landesarbeitsamt weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§28 Abs1 Ziffer 1 lita in Verbindung mi §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl Nr 218/1975 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

5 Geldstrafen von je Schilling 10.000,--, zusammen: 50.000,--, falls diese uneinbringlich ist, 5 Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen, zusammen: 50 Tage, gemäß §28 Abs1, 3. Strafsatz dieses Gesetzes.

Ferner haben Sie gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträg daher 55.000,-

- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Die dagegen erhobene Berufung wird damit begründet, daß dem Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren Parteiengehör nicht gewährt worden sei, außerdem habe die Firma Christine B GesmbH (im folgenden: "GesmbH") mit der Angelegenheit nicht zu tun. Wenn überhaupt sei der Berufungswerber als Inhaber seiner nicht protokollierten Firma F (im folgenden "F") verantwortlich. Diese Firma habe Reinigungsarbeiten auf der Wiener Messe durchzuführen gehabt. Damit sei Herr Adam B, dem der Berufungswerber von der Hochschülerschaft vermittelte Arbeitskräfte und einige Angestellte zur Verfügung gestellt habe, beauftragt gewesen. Ohne sein Wissen habe Herr B unvorhersehbar am 20.2.1992 dem Berufungswerber unbekannte Personen zu diesen Arbeiten aushilfsweise herangezogen, um mit den Reinigungsarbeiten rechtzeitig fertig zu werden. Mit diesen Leuten habe der Berufungswerber weder eine Vereinbarung getroffen, noch sonst Kontakt gehabt. Es liege kein Geständnis vor. Die Unterfertigung im Nachtrag zur Niederschrift sei unter Zeitdruck in der irrigen Annahme, es habe sich um die Namen der von der Hochschülerschaft vermittelten Personen gehandelt, erfolgt. Die gleichzeitig unerlaubte Beschäftigung mehrerer Ausländer sei als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend nur mit einer Strafe zu belegen. Die verhängten Strafen erschienen zu hoch und schuldunangemessen.

Zu dieser Berufung nahm das Landesarbeitsamt schriftlich insofern Stellung, als es im wesentlichen sinngemäß vorbrachte, der Berufungswerber möge die Geschäftsbeziehungen zwischen der GesmbH und der F darlegen, sowie Rechnungen betreffend Reinigungsarbeiten auf der Wiener Messe Zeitraum Februar 1992 vorlegen. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 6.11.1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die gemäß §67f Abs1, erster Satz AVG am 13.7.1993, 29.9.1993 und 17.12.1993 wiederholt werden mußte. In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber im Beisein seines Vertreters und eines Vertreters des Landesarbeitsamtes Wien, sowie die Zeugen B, H und K einvernommen.

Die Zeugin B sagte aus:

"Ich war Angestellte der Firma F. Ich war im Büro der F beschäftigt und war zum Tatzeitpunkt am Messegelände nicht anwesend Die Fa F hat für Autofirmen, zB Porsche Austria, Volvo etc Autoreinigungsarbeiten durchgeführt. Herr B war auf der Messe. Er war damit betraut, die Reinigungsarbeiten durchzuführen. Die Arbeiten wurden von der F an die jeweiligen Autofirmen fakturiert. Die Fakturierungen machte ich. B war damals Arbeiter der F. Die B GmbH hat den Produktvertrieb, sie verkauft Autopflegeprodukte. Mit Reinigungsarbeiten hat die B GmbH nichts zu tun. Ich bin deshalb über die B GmbH informiert, da die beiden Firmen telefonisch in Kontakt standen. Produkte der B GmbH sind im Lager der F gelagert. Meine Informationen zur B GmbH habe ich von Herrn B und ich weiß von ihm, daß diese GmbH die Produkte vertreibt. Bestellungen an die GmbH wurden zu uns gefaxt, damit wir informiert sind, wenn die Produkte abgeholt werden." Über Befragen von wem gefaxt wurde:

"Entweder von der Sekretärin der B GesmbH oder von Herrn B selbst." Über Befragen woher die Zeugin wußte, daß die B GesmbH mit Reinigungsarbeiten nichts zu tun hatte: "Weil die Reinigungsarbeiten von der Fa F durchgeführt wurden. Wenn ein Autohaus Reinigungsarbeiten in Auftrag gegeben hat, dann ist das über die F gegangen. Die Autos wurden entweder in der F selber gereinigt oder außer Haus. Für solche Aufträge war die F speziell ausgerüstet. Mit Werkstattwägen, mit den entsprechenden Maschinen, eingeschultes Personal war vorhanden.... Ich machte auch die Lohnverrechnung für die F. Die Namen aller Beschäftigten der F zum Zeitpunkt meiner Beschäftigung müßten mir bekannt sein. 20.2.1992:

Kasimir M - nicht bekannt. Er war nicht bei der F beschäftigt. Marek K - Ebenfalls nicht bekannt und nicht bei der Fa F beschäftigt. War in der Lohnverrechnung nicht dabei. Jazek S - das gleiche.

22.2.1992

Ilijana W - Ich kenne den Namen nicht.

Mirjana Z - nicht bekannt."

Über Befragen, ob sie wisse, wie die Verrechnung bei kurzzeitig Beschäftigten funktionierte, zB Studenten: "Wenn, sind sie über die Hochschülerschaft vermittelt worden, auf Honorarbasis. An die Art der Verrechnung kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. Da müßte ich nachschauen." Ob Ihr der Name Karin S etwas sage:

"Dieser Name sagt mir gar nichts." Über Frage, ob sie Adam B kenne: "Adam B war zu diesem Zeitpunkt Angestellter der F, korrigiere: Arbeiter."

Der Zeuge H sagte aus:"Ich bin Angestellter der Fa B GmbH. Ich war am 20.2.1992 auf dem Messegelände. Ich kontaktierte dort die Kunden - die Autohäuser, bzw ich wollte neue Kunden gewinnen. Die B GmbH verkauft Autopflegemittel. Die Fa Auto F ist ein Dienstleistungsunternehmen für Autopflege. Ich berate die Mitarbeiter der F, wie die Mittel am besten einzusetzen sind. Das machen wir auch bei anderen Autohäusern und Kunden." ..."Während ich anwesend war, waren die Mädchen dort, die die Autos geputzt haben. Das waren Studentinnen." Zur Staatsbürgerschaft befragt:

"Das habe ich nachher erfahren, daß sie nicht alle Österreicherinnen waren. Informiert habe ich sie, was sie machen müssen, wie es geht. Es gab einen Aushang in der Hochschülerschaft. Die Mädchen kamen zu einem Treffpunkt. Dort war ich - in einer Halle in der Nähe des Einganges - damit es alle finden. Damit mich die Mädchen beim Treffpunkt erkennen, trug ich einen Aufnäher auf einer Jacke mit 'B 2000'. Ich wurde von den Mädchen angesprochen. Sie sagten, daß sie von dem Aushang in der Hochschülerschaft informiert worden waren. Dann begann ich mit der Einschulung. Über Bezahlung wurde nicht gesprochen. Ich weiß nicht, ob die Frauen vorher in einem Büro anriefen, daß sie kommen. Ich glaube schon. Ich weiß nicht, wie der Aushang ausschaute. Sie waren jedenfalls informiert und wußten, was zu tun war....Die Reinigungen wurden außerhalb der Messezeiten durchgeführt. Ich war nicht gleichzeitig mit Herrn B anwesend. Allerdings war ich gleichzeitig mit den Studentinnen anwesend. Soweit ich nachher informiert wurde, wurde von Herrn B der Boden und der Stand gereinigt. Einen Tag mußte ich diese Arbeiten mit den Studentinnen durchführen. Ich kam eine Stunde früher. Das war einen Tag, bevor Herr K erschien....Wieviele Leute die Bodenreinigungsarbeiten durchführten weiß ich nicht." Über Befragen, welche Firma für den Produktverkauf und welche Fa für Dienstleistungen gegenüber Kunden also auch für Reinigungsarbeiten zuständig sei: "Die B GmbH ist für den Verkauf zuständig. F ist für die Dienstleistungen zuständig." Ob die F damals in der Messe die Reinigungsarbeiten durchgeführt habe: "Ja."

Der Zeuge K sagte aus: "Ich bin von der Amtsverschwiegenheit entbunden. An die Situation kann ich mich erinnern. Ich wurde von Herrn H von einer bekannten Reinigungsanstalt auf die Situation aufmerksam gemacht. Es handelt sich nicht um den Zeugen H in diesem Verfahren. Ich sprach mit dem Berufungswerber. Ich habe mit ihm eine Niederschrift aufgenommen und er hat die Beschäftigung dieser Herrschaften zugegeben, hat allerdings eingewendet, daß ihm diese Leute angeblich vom Arbeitsamt und von der Hochschülerschaft zugewiesen worden seien. Auswendig weiß ich nicht mehr, ob Herr B sich diesbezüglich als Geschäftsführer der B GmbH oder einer anderen Firma, ich glaube B 2000 ausgab. Das muß aus meinem Protokoll hervorgehen." Über Vorhalt des Berichtes vom 22.2.1992. "Dieser stammt von mir. Das Protokoll auf Blatt 9 und 10 des Aktes wurde von mir verfaßt."

Der Vertreter des Landesarbeitsamtes legte ein Original dieser Niederschrift vor, aus dem ersichtlich ist, daß auf diesem die Visitenkarten, die auf die im Akt einliegenden Kopie mitkopiert sind, nicht enthalten sind

Über Befragen, warum der Vermerk zur Geschäftsführereigenschaft eben rechts oben stehe, sagte der Zeuge: "Weil das in der Aufregung vergessen und hinterher nachgeholt wurde. Noch in Gegenwart des Vernommenen, vor seiner Unterschrift natürlich....Ob Herr B, ein Pole, der eine Beschäftigungsbewilligung hat, anwesend war, weiß ich nicht mehr. Es kann sein, wenn er legal tätig war, daß ich ihn nicht erfaßte." Warum die Visitenkarten auf die Nierschrift kopiert wurden: "Mir wurden diese Visitenkarten übergeben. Sie befinden sich im Akt des LAA. Ich wollte einen vollen Firmenwortlaut und habe die Karten dazugeheftet." Über Befragen, warum auch die Visitenkarte der F mitkopiert ist und warum dennoch rechts oben der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer genannt ist: "Der Herr hat sich mir schon als Geschäftsführer der B GmbH vorgestellt. Ich mußte zwei Stunden warten, bis Herr B gekommen ist." An den Berufungswerber: "Sie waren sehr kooperativ und anständig." Über Frage, in welcher Form er den Dienstgeber der Beschäftigten festgestellt habe: "Ich habe sie gefragt." Über Vorhalt des Berichtes zur Aufschrift auf den Messestand: "Auch das. Herr H führte mich durch die Hallen und zeigte mir, wo die schwarzen Leute von der Reinigung B 2000 tätig waren."

Der Berufungswerber führte aus: "Es geht hier bei dieser Messe um den Autosalon Wien und die Autofirmen haben der F Aufträge erteilt: a) die Fahrzeuge gemäß unserem Angebot zu pflegen und weiters b) die Bodenpflege des Standes durchzuführen. Dafür gab es zwei Gruppen von Leuten, die diese Arbeiten durchführten. a) die Studentinnen von der Hochschülerschaft. Wir machen es so, daß wir das Sozialreferat der Hochschülerschaft anrufen. Dort sagen wir, wieviele Leute für welche Tätigkeit für welchen Zeitraum wir benötigen. Diese Mädchen haben sich telefonisch in der F bei mir gemeldet. Ich habe nochmals genau erklärt, worum es geht, welche Tätigkeit durchzuführen ist und dann wurde diesen Mädchen der Treffpunkt bekanntgegeben. Diese Mädchen haben die Fahrzeugpflege untertags während der Messe, durchgeführt von 9.00 Uhr bis 17.00 oder 18.00 Uhr und b) der Adam B hat den Auftrag gehabt b) durchzuführen, nach Messeschluß. Die logische Erklärung, warum Herr H diese Tätigkeit für mich als Inhaber der F durchführte, ist einfach der Kontakt zu den Kunden. Gemeint damit ist, daß Herr H bereits Kontakt zu den Kunden hat, die dort ausstellen."

Der Vertreter des Berufungswerbers übermittelte dem Unabhängigen Verwaltungssenat ein Schreiben vom 14. 10. 1993, in dem er die bisherige Verantwortung des Berufungswerbers zusammenfaßte und darüberhinaus im wesentlichen folgendes ausführte: Er sei - die Studentinnen Ilijana V und Mirjana D betreffend - davon ausgegangen, daß das Sozialreferat und die Hochschülerschaft nur solche Leute vermittelten, die dazu berechtigt seien, möglicherweise liege von Seiten der Hochschülerschaft ein Rechtsirrtum vor, der auch ihn entschuldige. Was die übrigen drei inkriminierten Ausländer betreffe, wiederholte er, daß diesen B den Zutritt zur Messe verschafft habe, um ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, einmal die neuesten Autos ganz nahe zu sehen und von denen er sich helfen habe lassen, um schneller fertig zu werden. Weder der Berufungswerber noch B hätten diesen Personen dafür etwas bezahlt. Zur Frage, ob er in der Niederschrift vom 22.2.1992 ein Geständnis abgelegt habe, führte er aus, er sei in der Eile und Aufregung davon ausgegangen, daß es sich bei den Namen um die der Studenten gehandelt habe. Auch aus dem nachträglichen Zusatz auf der Niederschrift vom 22.2.1992 betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Berufungswerbers sei kein Geständnis abzuleiten, da seine Geschäftsführereigenschaft der Wahrheit entspreche. Er habe sich K auch nicht so vorgestellt. Kazimierz M, Marek K und Jacek S seien ihm völlig unbekannt, er bestreite daher vorsichtshalber auch deren Ausländereigenschaft. Er sei als Geschäftsführer der GesmbH verfolgt worden, diese Eigenschaft sei ein Sachverhaltselement und nur die gegen ihn in dieser Eigenschaft erfolgten Verfolgungshandlungen würden die Verjährung unterbrechen. Er wiederholte die bisherigen Beweisanträge und schloß diesem Schreiben als Beilage ein Konvolut von 23 Rechnungen der F an.

Das Landesarbeitsamt gab dazu eine schriftliche Stellungnahme vom 8.11.1993 mit dem Inhalt ab, daß weder von der F noch von der GesmbH ein Vermittlungsauftrag an das Messearbeitsamt erteilt worden sei. Eine Vermittlung durch die Hochschülerschaft entschuldige den Berufungswerber nicht. Den umfangreichen Beweisanträgen scheine die Absicht der Verfahrensverschleppung innezuwohnen. Außerdem verwies das Landesarbeitsamt auf den Inhalt der Niederschrift, in der der Berufungswerber auch die Beschäftigung der drei Polen bestätigte. Das Bestreiten der Richtigkeit dieser Erklärung und der Ausländereigenschaft sei als Schutzbehauptung zu werten. Das Landesarbeitsamt verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Präzisierung der Tätereigenschaft im Berufungsbescheid, beantragte, den Beweisanträgen nicht stattzugeben und die Bestrafung des Berufungswerbers mit der Maßgabe, daß ihm die Taten nicht als Geschäftsführer sondern als Inhaber der F zuzurechnen seien, aufrechtzuerhalten.

In der Verhandlung vom 17.12.1993 brachte der Vertreter des LAA vor, daß Herr H Otto bei dem nichtprotokollierten Unternehmen F nicht sozialversichert gemeldet gewesen sei. Hingegen sei er bei der Fa Christine B GmbH im Tatzeitraum gemeldet gewesen. Ferner wurde vorgebracht, daß die beiden Ausländerinnen, V Iljana und D Mirjana bei der Fa Alfred B (F) bei der Sozialversicherung vom 21.2. - 25.2.1992 (V) und D vom 22.2. - 23.2.1993 angemeldet gewesen seien. Diese beiden Personen hatten weder Beschäftigungsbewilligung, noch Arbeitserlaubnis, noch Befreiungsschein. Hinsichtlich Frau V habe es von einer anderen Firma diesbezügliche Anträge gegeben. Von Frau D seien beim BM für Arbeit und Soziales überhaupt keinen Daten gespeichert. Dies gelte auch für die drei männlichen Ausländer.

Der Berufungswerber gab an: "Bei der Messe gab es einen Messestand der Christine B GmbH, daneben war die F als Reinigungsunternehmen tätig. Der Begriff "B 2000" ist der Produktname aller Produkte, die von der B GmbH erzeugt und vertrieben werden. Die Beauty F ist ein Kunde der B GmbH, verwendet die B 2000-Produkte, im übrigen hat B 2000 mit der Beauty F nichts zu tun." Über Vorhalt des Kopfes der vorgelegten Rechnungen: "F B 2000 Autopflege-Pflegedienst": "Damit ist gemeint, daß die Beauty F B 2000 Produkte verwendet. Es handelt sich dabei um eine Werbeaussage, da das Produkt B 2000 allgemein bekannt und anerkannt ist. Mit Grundreinigung ist auch Autopflege gemeint. Während der Messezeiten wurden die Fahrzeuge von der Beauty F permanent gepflegt und am Abend wurden die Böden der Messestände gereinigt. Die Öffnungszeiten waren vom 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Es gab zwei Teams. Das erste Team war für die permanente Autopflege während der Öffnungszeiten zuständig, das zweite nur für die Bodenpflege. Ich weiß weder, wie viele Personen in dem einen noch in dem anderen Team waren. Korrigiere: Ich weiß exakt, für die Bodenpflege waren zwei Personen, nämlich Herr B und Frau S zuständig. Für die Autopflege waren es zwischen 10 und 14 Personen." Über Vorhalt der Rechnungen, wonach 11 Messestände bodengereinigt wurden:" Wenn es aus den Rechnungen hervorgeht, stimmt es. Für die Bodenpflege stand die ganze Nacht, nämlich von ca 19.00 Uhr bis Öffnungszeit des nächsten Tages, zur Verfügung."

Über Vorhalt der Anzeige, wonach die drei Polen am 20.2.1992 von 17.00 Uhr bis 19.45 Uhr betreten wurden: "Es ist möglich, daß es sich dabei noch nicht um einen Messetag gehandelt hat. Mir ist von einer Erhebung am 20.2.1992 nichts bekannt." Befragt, wie die Reinigungsarbeiten punkto Geräteausstattung organisiert waren:

"Herr B hatte zwei Staubsauger in seinem Auto. Es handelte sich sicher nur um zwei Staubsauger. Sonst gab es keine Geräte für die Bodenreinigung."

Über Vorhalt der Anzeige, wonach die Dienstnehmer der Fa B die Messestände mit Hilfe von Staubsaugern gereinigt hätten und es sich dabei nach der Anzeige um 3 Personen gehandelt habe: "Es standen den Arbeitnehmern sicher nur 2 Staubsauger von Firmenseite zur Verfügung."

Über Vorhalt der Verantwortung in der Verhandlung vom 29.9.1993 und im Schriftsatz vom 14.10.1993, wonach die drei Polen von B in die Messe gebracht worden seien und diese eben geholfen hätten, um schneller fertig zu werden: Seite 3 des Schriftsatzes. Mit welchen Geräten diese drei Polen die Reinigungsarbeiten durchgeführt hätten: "Das weiß ich nicht, von unserer Firma haben sie sicher keine Geräte bekommen. Möglicherweise haben sie sich welche besorgt. Wenn sie sich Geräte besorgt haben, dann sicher ohne mein Wissen. Herr B ist Angestellter der F, hat daher zum Tatzeitraum einen Monatslohn erhalten. Für die Nachtarbeit bekam er nicht Überstunden, sondern Freizeitausgleich."

Vorgehalten wurden die Personalerfassungsbögen betreffend die drei Polen, wonach Muszko bereits 4 Tage bei der B B 2000 als Reiniger beschäftigt gewesen sei.

Der VBw fragte dazu, wann diese Aussage gemacht worden sei und vor wem.

Dazu führt der VLAA aus: "Diese Personalerfassungsbögen werden unmittelbar nach Betreten des Ausländers bei einer Beschäftigung ausgefüllt. In der Regel werden diese dem Ausländer zum Selbstausfüllen vorgelegt, deswegen sind diese auch mehrsprachig gehalten." Der VLAA weist auf den betreffend K hin, wonach der Name offensichtlich unleserlich gewesen sei und daher in Blockbuchstaben offensichtlich vom Erhebungsorgan ergänzt worden war." Die Anmerkungen rechts oben betreffend den Tatort stammen offensichtlich von Herrn K."

Betreffend die Aussage von M und K, sie seit 4 Tagen als Reiniger beschäftigt gewesen seien, sagte der Bw.: "Diese Aussage ist offensichtlich unrichtig."

Der VBw legt vor eine Liste vom 4.5.1992 (Datum bezieht sich auf Fax an den VBw), welche im Original am nächstmöglichen Werktag nach der Erhebung von einem Bediensteten zu Herrn K gebracht worden sei. Diese Liste sei im Original des Aktes des LAA, datiert 24.2.1992. Der Bw brachte dazu vor: "Wenn die betretenen Personen nicht in dieser Liste sind, dann waren sie auch nicht von der Beauty F auf der Messe beschäftigt."

Über Ersuchen des VBw wurde diese Liste verlesen.

Festgestellt wurde, daß die vom LAA und vom VBw vorgelegten Listen hinsichtlich der Namen der Personen übereinstimmen.

Über Vorhalt der Niederschrift vom 22.2.1992: "Die Namen der Personen, die im Nachtrag dieser Niederschrift genannt sind, sagten mir nichts, deswegen wurde auch in dieser Niederschrift das Nachreichen einer Liste angeboten. Im übrigen ist meine Unterschrift keine Bestätigung für die Richtigkeit der Namen der auf der Messe von der F beschäftigten Personen. Diese Niederschrift bezieht sich auf das Reinigungspersonal Studenten, die für Autoreinigungsarbeiten eingesetzt waren."

Über Vorhalt der Anzeige Seite 2, wonach V beim Reinigen mittels Staubsauger angetroffen wurde: "Die Studentinnen, die für die Autopflege zuständig waren, hatten auch einen Staubsauger für die Innenreinigung des Fahrzeuges."

Über Vorhalt, daß diese beim Reinigen einer Messekoje betreten worden sei: "Wahrscheinlich hat Herr K, als er sie mit einem Staubsauger sah, angenommen, daß der Boden gepflegt wird" Über Vorhalt der Anzeige, wonach eine weitere Frau, die sich ebenfalls mittels Staubsaugers an einer Messekoje betätigt habe:

"Der Inhalt dieses Teils der Anzeige ist mir unverständlich, es geht nicht eindeutig daraus hervor um welche Person es sich dabei gehandelt haben soll. Die einzige, die mit der Bodenpflege beauftragt waren waren B und S. Es gab für die Studentinnen, die für die Autopflege zuständig waren einen präzisen Turnus. Es handelte sich um etwa 250 PKW's."

Über Vorhalt der Leistungssummen bei den Rechnungen Nr 198, 199, 200, 204, 205, 208, 209, 210, 212, 215 und 218, wonach das Verhältnis zwischen Autopflege und Bodenpflege augenscheinlich nicht dem Verhältnis zwischen 10 bis 14 und 2 Personen entspricht:

"Für Bodenpflege gibt es einen Messetarif, der sehr hoch ist. Alles, was an einer Messe für Dienstleistungen angeboten wird, ist sicher überhöht. Die Bodenpflege unterscheidet sich in zwei Gruppen nämlich Grundreingiung, pro m2 S 30,-- einmal pro Messe vor Messebeginn, die Bodenpflege Stand einmal täglich, pro m2 S 25,50 (diese nicht pro Tag), für den gesamten Messezeitraum. Bei beiden Preisen handelt es sich um Preise exkl Umsatzsteuer. Bei dem Preis für die Fahrzeugpflege handelt es sich hingegen nicht um einen Messepreis, dieser ist daher von uns gestützt, es handelt sich also um einen Sonderpreis. Wir können diesen Tarif deswegen halten, weil wir für die Standreinigung genug verdienen. Bei dem Preis für die Reinigung der Fahrzeuge ist alles, auch Reinigungsmittel enthalten. Bei den vorgelegten Rechnungen handelt es sich um alle Rechnungen, bzw alle Dienstleistungen für den Autosalon Wien. Aus den Rechnungen ist der Leistungszeitraum nicht erkennbar, ausgenommen Rechnung 196 an Denzel. Ich brauche für die Bodenreinigung bei dieser Automesse mit zwei Personen tgl nur 3 Stunden, da es sich dabei um eine einfache und rasch durchführbare Tätigkeit handelt, wir haben große Staubsauger mit 60 cm breiten Saugdüsen."

Über Vorhalt der in der Verhandlung vom 29.9.1993 gemachten Aussage, wonach die Studentinnen zwar angerufen, dann jedoch zu einem Treffpunkt geschickt wurden: "Es ist richtig, daß ich bei dieser Vorgangsweise die Personen nicht kennenlernen konnte. Es war sicher ein Fehler von mir, dieses Protokoll vom 22.2.1992 mit den dort genannten Namen zu unterschreiben, da mir die Namen nichts gesagt haben und ich daher das Überreichen einer Liste anbot, um die Richtigkeit der Namen zu dokumentieren. Im Messegelände gab es einen Pavillon des Arbeitsamtes, wo man während der Messezeiten Personal anfordern konnte. Ich habe von dort 1 bis 2 Personen bekommen, kann aber nicht mehr feststellen, um welche Personen auf meiner Liste es sich dabei gehandelt hat."

Der VLAA führte dazu aus, es sei richtig, daß es einen derartigen Pavillon gebe. Die Christine B GmbH habe dem Arbeitsamt insgesamt 4 mal einen Auftrag erteilt und zwar am 1.8.1990 für einen Verkäufer, am 28.8.1990 als Autowäscher, am 1.4.1992 für eine Hilfsarbeiterin (für Zeitraum 3.4.1992 bis 5.4.1992 für Autoreinigen) und am 30.3.1993 für eine kaufm Büroangestellte. Über Vorhalt des bisherigen Berufungsvorbringens, wonach die B GmbH keine Reinigungsarbeiten durchführe, sondern nur für den Produktverkauf zuständig sei: "Es gibt eine einzige Messe in Wr Neustadt, wo zwei Autos als Dekoration ausgestellt sind und wo die B GmbH einen Stand hat und dort macht das Personal der GesmbH die Reinigung dieser Autos mit, dafür hätten wir eine Hilfe gebraucht. Es handelt sich nicht um Autos der GmbH Es gibt ein drittes Auto an dem demonstriert wird, wie gepflegt wird, dieses ist ein Fahrzeug der B GmbH"

Weiters führt der VLAA aus, die F habe insgesamt 12 Aufträge erteilt. Aus den momentan zur Verfügung stehenden Unterlagen lasse sich nicht erkennen, ob diese Aufträge im Messegelände erteilt worden seien. Dabei handle es sich um alle Aufträge, die erteilt worden seien. Die ersten neun Aufträge seien im Jahre 1991 erteilt worden, der zehnte Auftrag am 20.3.1992, der elfte am 29.4.1992 und der zwölfte am 7.9.1992.

Über Befragen durch den VBw, ob sich aus den vorgelegten Cumputerauszügen die Namen der vermittelten Personen ergeben:

"Nein. Aber es gibt zu jedem dieser Aufträge einen Anhang, aus dem sich die Namen der vermittelten Personen ergibt. Es gibt mit Sicherheit keine weiteren Aufzeichnungen über Aufträge."

Über Befragen durch den Bw ob es möglich sei, daß im Pavillon des Arbeitsamtes die Vermittlung nicht EDV-mäßig erfolgt führt der VLAA aus: "Meines Wissens wird auch in der Messe seit Jahren ein EDV-mäßiger hergestellt. Ich selbst arbeitete bereits drei mal auf einer Messe. Es wird an Ort und Stelle ein Ausdruck vom Auftrag hergestellt. Die Vermittlungen werden zunächst händisch und dann EDV-mäßig erfaßt."

Die vier Auszüge betreffend die GmbH und die zwölf betreffend die F werden zum Akt genommen.

Der VBw führte dazu aus: "Diese Urkunden betreffen nicht den gegenständlichen Zeitraum. Echt sind sie sicher."

Über Befragen durch den VBw ob es möglich sei, daß zu vermittelnde Personen im Pavillon des Arbeitsamtes auf der Messe anwesend und eine Person gleich mitgegeben worden sei, führt derV LAA aus: "Ich kann dazu nichts sagen, weil ich nicht dabei war. Es wäre jedenfalls nicht üblich, Personen bloß mitzugeben, ohne die Namen zu notieren wegen der uns vorgeschriebenen EDV-mäßigen Erfassung."

Ob es möglich ist, daß eine Bedienstete des Arbeitsamtes in einer Kartei geblättert hat; über genaueres Befragen, ob es konkret einen Karteikasten gegeben habe: "Das kann ich mir nicht vorstellen."

Über Vorhalt der anläßlich der Kontrolle unterfertigten Liste sagte der Berufungswerber: "Es war so, daß die Personen von der ÖH oder vom Arbeitsamt vermittelt worden waren, die nach einem Telefonat im Büro der F zum Treffpunkt H auf der Messe geschickt worden waren, dort von Herrn H ausgesucht wurden. Wieviel diese Personen an Honorar bekommen sollten, erfuhren sie von Herrn H. Es kann aber auch sein, daß das Honorar bereits im Aushang der ÖH bekanntgegeben worden war. Die Auszahlung erfolgte unter Vereinbarung des Werkvertrages. Es handelt sich dabei nicht um einen schriftlichen Vertrag, sondern um eine Art Formular, auf dem die Bestimmungen des Werkvertrages häuptsächlich wegen der Versteuerung enthält. Wir verwenden dazu ein Muster, das im Kollektivvertrag drinnensteht. Die Personen bekamen inkl MWSt S 600,-- täglich. Ausbezahlt wurde das Honorar teilweise durch Herrn H nach Beendigung der Messe, teilweise in den Räumlichkeiten der F. Von diesen Honorarnoten werden je eine Ausfertigung bei der F behalten, diese werden für die Buchhaltung benötigt. Es gab bereits eine Prüfung der Sozialversicherungsanstalt in dieser Sache. Die Personen, die auf der vorgelegten Liste vom 24.2.1992 erfaßt wurden, wurden hinsichtlich Sozialversicherungsleistung von der Sozialversicherung geprüft, die strafgegenständlichen Personen kenne ich nicht, wurden deswegen auch nicht in der Buchhaltung erfaßt."

Über Vorhalt, daß D sowohl auf der vorgelegten Liste angeführt ist als auch den betretenen Personenkreis angehört. "Wenn sie auf meiner Liste draufsteht bekenne ich mich auch dazu, daß sie für mich gearbeitet hat."

Über Befragen durch den VLAA, warum Frau V Iljana nicht auf der Liste aufscheine, obwohl sie bei der Sozialversicherung bei Dienstgeber B Alfred angemeldet gewesen sei: "Ich kenne diese Person nicht. Ich habe sicherlich noch niemand bewußt für drei Tage bei der Krankenkassa angemeldet, da eben für Tätigkeiten der gegenständlichen Art die Personen in Form eines Werkvertrages honoriert werden."

Die vom VLAA vorgelegte Hauptverbandabfrage vom 17.12.1993 wurde zum Akt genommen.

Der VBW führt dazu aus: "Es wäre möglich, daß diese Anmeldung nachträglich anläßlich der Gebietskrankenkassenprüfung durchgeführt wurde. Da der VLAA heute die Datenzeichen nicht zur Gänze erklären könne, könne daher auch eine weitere Stellungnahme zu dieser Urkunde vorläufig nicht erfolgen."

Über weiteres Befragen durch den VLAA: "Die Gebietskrankenkassa stellte nicht fest, daß gewisse Personen anstelle eines Werkvertrages als Dienstnehmer angemeldet hätten werden müssen. Es ist richtig, daß die Personen, die auf Honorarbasis über Werkverträge entlohnt wurden, nicht angemeldet wurden bei der Gebietskrankenkasse. ZB. Was Frau V betrifft, ist es sicher aufzuklären, es ist jedoch zu lange her." Wie es erklärbar sei, daß Frau D ebenfalls für den Zeitraum 22.2.-23.2.1992 bei der Gebietskrankenkassa angemeldet sei: "Ich kann mir das so erklären, daß die Anmeldung nachträglich anläßlich der Gebietskrankenkassenprüfung erfolgte - das ist meine Spekulation. Ausschließen kann ich, daß die Anmeldung damals, nämlich zB einen Tag vorher, oder wie man es macht, wenn ein Dienstnehmer aufgenommen wird, erfolgte."

Der VLAA legte vor eine HBV-Anfrage vom 17.12.1993 betreffend D. Diese wurde zum Akt genommen.

In der Folge verwahrte sich der VBw gegen den Verschleppungsvorwurf des VLAA und beantragte die Ausforschung und Vernehmung des Beamten der GKK, um festzustellen, ob diese beiden Anmeldungen nachträglich erfolgten. Aus der Beilage hinsichtlich V ergebe sich im übrigen, daß sie seit längerer Zeit Bedienstete des Magistrats sei, es werde daher behauptet, daß sie auch schon zum Zeitpunkt der Beschäftigung bei der Fa B. über die notwendigen Erlaubnisse verfügt hat. Beweis: Vernehmung der V Iljana pA ihres Dienstgebers Mag der Stadt Wien, MA 3, Vernehmung des prüfenden GKK-Organs, dessen Ausforschung beantragt wird Hinsichtlich des Pavillons des Arbeitsamtes habe der dort diensthabende Beamte dem Beschuldigten aus einer Kartei angemeldete Beschäftigungssuchende gesucht und eine Beschäftigungssuchende, die dort anwesend war, gleich dem Beschuldigten zur Beschäftigung mitgegeben. Beweis:

auszuforschende Beamtin des Arbeitsamtes Wien, die während des Autosalons 1992 am Messegelände Dienst gemacht hat und deren Vernehmung über das Vorbringen.

Der VBw beantragt, dem VLAA aufzutragen, die Auskünfte und Erklärungen zu den heute vorgelegten Urkunden in der Form abzugeben, daß die einzelnen Codes vom Beschuldigten verstanden und nachvollzogen werden können. Im übrigen wird beantragt wie im Schriftsatz.

Der VBw legt vor eine schriftliche Stellungnahme des beantragten

Zeugen B zu den angelasteten Vorfällen. Beweis: Vernehmung des Zeugen B.

Der VLAA führt dazu aus: "Als Dienstgeber muß der Bw die den Dienstnehmern übertragenen Arbeiten derart gestalten, daß für den Betreffenden kein Anreiz besteht, seine ihm übertragenen Arbeiten anderen übergeben zu müssen. B stand in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Dienstgeber und wird bestrebt sein, für seinen Dienstgeber günstig auszusagen. Im übrigen haben die Ausländer angegeben gehabt, bei der Firma B 2000 und nicht bei B beschäftigt zu sein."

Der VBw führte dazu aus, daß die Erklärungen der Ausländer in den Personalerfassungsbögen nicht datiert seien und daß diese Personalerfassungsbögen verschiedene Handschriften aufweisen. Er beantrage daher, durch ergänzende Vernehmung des Zeugen K den Sachverhalt ergänzend festzustellen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber ist Inhaber des nicht protokollierten Unternehmens "F" und Geschäftsführer der Christine B GmbH Die "GesmbH" war auf der ggst Messe als Ausstellerin vertreten und führte am Messegelände unter der Leitung ihres Angestellten H tagsüber Reinigungsarbeiten an ausgestellten Fahrzeugen durch, während die nach Messeschluß durchzuführenden Reinigungsarbeiten von der "F" unter der Leitung ihres Arbeiters Adam B durchgeführt wurden. Auswahl, Einschulung und Honorierung der dafür tagsüber erforderlichen Hilfskräfte waren Herrn H überlassen. Über telefonische Aufforderung eines Prokuristen eines anderen Reinigungsunternehmens führte das Landesarbeitsamt Erhebungen durch. Am Abend des 20.2.1992 wurden die unter 1.) bis 3.) im Straferkenntnis genannten Ausländer, am vormittag des 22.2.1992 wurden die unter 4.) bis 5.) genannten Arbeitnehmer von Organwaltern des Landesarbeitsamtes bei Reinigungsarbeiten betreten. Für keinen dieser Arbeiter war eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiuungsschein ausgestellt worden. Diese Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, insbesonders die Anzeige des Landesarbeitsamtes Wien vom 27.4.1992, die Aussagen der Zeugen K, B und H, die Aussagen der Vertreter des Landesarbeitsamtes und die von den Parteienvertretern vorgelegten obzitierten Urkunden. Der Berufungswerber verantwortete sich zunächst damit, daß die genannten Ausländer weder für ihn als Inhaber der F noch für die Christine B GesmbH beschäftigt gewesen seien, wenn sie jedoch beschäftigt gewesen seien, dann bei der Auto F und nicht bei der GesmbH. In der Folge gestand jedoch auch der Berufungswerber in den Berufungsverhandlung zunächst ein, daß die unter 4.) bis 5.) genannten Ausländer - wenn auch über Vermittlung der Österreichischen Hochschülerschaft oder des Arbeitsamtes als Reinigungskräfte zu den inkriminierten Tatumständen beschäftigt gewesen seien. Ausdrücklich bekannte er sich dazu, D beschäftigt zu haben. Diese ist auch in den von ihm vorgelegten Listen namentlich genannt. Was die unter 1.) bis 3.) genannten Personen betrifft, verantwortete sich der Berufungswerber bis zum Schluß der Verhandlung leugnend, legte aber schließlich ein nicht unterfertigtes mit "Einvernahme" tituliertes und mit 28.10.1992 datiertes Schreiben vor, in welchem dem Grunde nach festgehalten ist, daß dem Arbeiter B ausländische Hilfskräfte zur Seite standen. Schon im Laufe der Erhebungen durch das Arbeitsamt hatte der Berufungswerber die Beschäftigung der Ausländer zugegeben und nach Aussage des Zeugen K sei der Berufungswerber bei der Kontrolle sogar kooperativ gewesen. Damit scheint nach Auffassung der erkennenden Behörde, der Berufungswerber habe unter Zeitdruck die Niederschrift unterfertigt, entkräftet.

Zur Frage, ob die Ausländer für die GesmbH oder für die F arbeiteten, spricht folgendes für die F: Diese ist nach Aussage des Berufungswerbers ein Reinigungsunternehmen, die Rechnungen über Reinigungsarbeiten auf der Messe wurden von der F fakturiert, und die unter 4.) bis 5.) betretenen Ausländerinnen waren beim Arbeitgeber Alfred B (F) sozialversichert (Aussage des Vertreters des LAA).

Die wesentlichsten Kriterien dafür, daß entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen nach Auffassung der erkennenden Behörde die unter 4.) bis 5.) genannten Ausländer der GesmbH zuzurechnen waren, waren folgende:

Der Berufungswerber hatte diese Personen unter die Weisung des Zeugen H, der Angestellter der B GesmbH war, gestellt, die Ausländer damit gezielt in die betriebliche Organisation der GesmbH und nicht in die der F eingegliedert. H hatte die Ausländer nicht nur in Empfang genommen, er hatte sie auch informiert, hatte ihnen gesagt, "wie es geht"..."...und mit der Einschulung begonnen...". Laut Aussage des Berufungswerbers waren die Personen sogar von H ausgesucht und ausbezahlt worden (Berufungsverhandlung vom 17.12.1993). H gab auch an, nicht gleichzeitig mit B auf der Messe gewesen zu sein. Auch nach dem Vorbringen des Berufungswerbers war B nicht immer gleichzeitig mit den inkriminierten Ausländern auf der Messe anwesend. Auch dieser Umstand weist darauf hin, daß diese Ausländer nicht in die Betriebsorganisation der F integriert waren.

Dem stehen auch die Ausführungen des Berufungswerber dahingehend, Herr H habe die Einschulung der Studentinnen wegen dessen Kontakt zu den Kunden durchgeführt, nicht entgegen. Damit ist nämlich nicht erklärt, warum gerade H, ein Angestellter der GesmbH, die Auwahl- und Einschulungstätigkeit durchführen mußte, zumal der F ohnehin eigene Fachkräfte zur Verfügung standen. Kundenkontakt des H kann aber allenfalls erklären, daß die Arbeiten der Ausländer mit der behaupteten Tätigkeit der GesmbH, nämlich dem Vertrieb von Reinigungsartikeln, in engem Zusammenhang standen.

Erhärtet wird diese Feststellung damit, daß die GesmbH auch auf einer anderen Messe nicht nur ihre Produkte ("B 2000") vertrieben, sondern selbst Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte und sogar dem Arbeitsamt einen Vermittlungsauftrag für Autoreinigungsarbeiten (Aussage VLAA vom 17.12.1993) erteilt hatte. Nur mehr abgerundet wird diese Feststellung schließlich dadurch, daß keiner der Ausländer der damals für die Lohnverrechnung der "F" zuständigen Zeugin B namentlich erinnerlich war. Immerhin aber zeigte sich die Zeugin davon informiert, daß es kurzzeitig Beschäftigte gegeben hatte. Es hätte ihr also, wenn die genannten Ausländer von der F entlohnt worden waren, zumindest ein Name geläufig sein müssen. Hingegen wird dem schlüssigen Berufungsvorbringen hinsichtlich der unter 1.) bis 3.) genannten Personen betreffend die Zuordnung zur "F" gefolgt.

Es war daher erforderlich, den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuändern.

Was die Nämlichkeit der betretenen Ausländer betrifft, stützt sich der Unabhängige Verwaltungssenat im wesentlichen auf die Anzeige des Landesarbeitsamtes und die beigelegten Erfassungsbögen. Die auch in polnischer Schrift vorgedruckten Personalerfassungsblätter wurden von den betretenen Personen unterfertigt und sie hatten angegeben, als Reiniger tätig zu sein. Der Inhalt dieser Urkunden wurde durch die glaubwürdige und in sich widerspruchsfreie Aussage des Zeugen K, der bei seiner Einvernahme einen guten persönlichen Eindruck machte, und sich auch noch an Details erinnern konnte, gestützt. Bei der Einvernahme dieses Zeugen kam nichts hervor, das darauf hinweisen würde, daß der Zeuge den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten wollte.

Was das Bestreiten der Ausländereigenschaft betrifft, ist festzuhalten, daß dieses Vorbringen auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft. Die Ausländereigenschaft der vom Zeugen K betretenen Personen war erstmalig in einem fortgeschrittenen Stadium des Berufungsverfahrens in Frage gestellt worden, als der Sachverhalt durch Zeugenaussagen und Parteienvorbringen bereits weitgehend erhärtet schien, hatte doch auch der Zeuge H dazu ausgesagt: "Das habe ich nachher erfahren, daß sie nicht alle Österreicherinnen waren...".

Gefolgt wird dem Berufungswerber, daß ihm die Ausländer völlig unbekannt waren. Diese hatten sich telefonisch bei ihm gemeldet, es war ihnen ein Treffpunkt bekanntgegeben worden und das weitere hatten die ständig bei einer der beiden Unternehmen beschäftigten auf der Messe anwesenden Personen erledigt. Damit erledigt sich aber auch der Einwand des Berufungswerbers, er sei allenfalls einem Rechtsirrtum unterlegen. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß der Berufungswerber in den eigentlichen Aufnahmeprozeß persönlich nicht involviert war. Er hatte die Auswahl (zumindest teilweise) Herrn H überlassen und nicht einmal behauptet, dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kontrolliert zu haben. Im wesentlichen das Gleiche gilt für die unter 1.) bis 3.) genannten Polen, hinsichtlich derer der Berufungswerber behauptete, nicht einmal gewußt zu haben, daß sie auf der Messe mit B arbeiteten. Nicht gefolgt wird dem Berufungswerber, daß die unter 1.) bis 3.) angeführten Polen unentgeltlich gearbeitet hätten. Die Behauptung, die vom Zeugen K betretenen Personen hätten unentgeltlich Autos geputzt, um einmal neue Autos von der Nähe sehen zu können, ist schon für sich genommen in hohem Maße unglaubwürdig und jeglicher Lebenserfahrung widersprechend. Es mag derartige Autofanatiker geben, daß es sich jedoch gleich bei allen an diesem Tag betretenen Personen um solche gehandelt habe, erscheint beinahe absurd. Berücksichtigt man schließlich, daß diese Aussage des Berufungswerbers zu Personen, die ihm nicht einmal bekannt waren, getätigt, wurde, so erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen. Die Einvernahme des Adam B, die sich im wesentlichen auf das Motiv für die Tätigkeit der unter 1.) bis 3.) genannten Personen beziehen hätte können, erschien daher entbehrlich.

Dazu kommt, daß behauptet wird, diese Personen hätten dies auch deswegen gemacht, damit B schneller fertig werde. Dazu hatte der Berufungswerber unter anderem vorgebracht, diese Ausländer seien ohne sein Wissen auf der Messe tätig gewesen und es habe sich um eine einfache Tätigkeit, mit der er innerhalb 3 Stunden täglich fertig werde, gehandelt.

Dieses Vorbringen ist mit den vorgelegten Rechnungen, aus denen sich von der Produktivität der Arbeitsgruppen auch auf das Auftragsvolumen schließen läßt, nicht in Einklang zu bringen. Zieht man die Angaben des Berufungswerbers als Ausgangslage für eine grobe Kalkulation heran, so zeigt sich folgendes Bild: Zwei Personen (B und S) hätten danach innerhalb von 3 Stunden, in der Summe also 6 Stunden täglich S 213.000,-- erwirtschaftet, während die 12 bis 14 Personen, die mit der Pflege der Autos beschäftigt waren, in 8 Stunden täglich, in der Summe also 96 bis 112 Stunden täglich nur ca S 208.000,-- erwirtschaftet hätten.

Danach wäre die Produktivität der Bodenreiniger ca 18 mal so hoch wie die der Autoreiniger gewesen. Geht man davon aus, daß Bodenreinigung und Autopflege in etwa die gleiche Qualifikation eines Arbeitnehmers erfordern, ist diese Behauptung auch unter Berücksichtigung überhöhter Preise für Bodenreinigung (selbstverständlich auch unter Einbeziehung der übrigen Beweisergebnisse) nicht haltbar.

Bei den Auftraggebern handelt es sich um bekannte Autofirmen, von denen erwartet werden muß, daß sie nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschaften und nicht bereit sind, Preise, die ein Vielfaches des wahren Wertes betragen, zu leisten.

Es kam im Verfahren nicht hervor, wie lange die Messe dauerte. Geht man von einer Woche (7 Tage) und den Angaben des Berufungswerbers aus, wonach 2 Arbeiter täglich 3 Stunden die Bodenreinigung durchgeführt hätten, käme man auf einen Stundensatz von über S 5.000,--. Geht man davon aus, daß neben den beiden offiziell Beschäftigten noch drei weitere Beschäftigte tätig waren, ist der Stundensatz noch immer exorbitant hoch. Unter diesem Blickwinkel ist auch die Behauptung, es seien (von vornherein) nur zwei Staubsauger zur Verfügung gestanden, und die Ausländer hätten sich Reinigungsgeräte "besorgt", zu sehen. Die für Bodenreinigungsarbeiten den ausstellenden Firmen in Rechnung gestellte Gesamtsumme ist auch ein Indiz dafür, daß das behauptete Motiv für die drei Polen, B zu helfen, nämlich, "einmal ganz aus der Nähe die neuesten Autos zu sehen", nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen ist. Unter der Annahme, daß drei Polen während der Dauer der gesamten Messe die beiden Arbeiter der "F" unterstützt hätten, käme man auf einen Gegenwert von S 127.800,-- für das Betrachten neuer Autos. (Um diesen Preis kann man ein ganz neues Auto, sofern es sich um ein kleineres Modell handelt, schon kaufen). Unter der Annahme, die dem Straferkenntnis zugrundeliegt, nämlich daß sie nur an einem Tag gearbeitet hätten, bliebe immer noch (bei einer Messedauer von 7 Tagen) ein Gegenwert von S 18.250,--).

Die erkennende Behörde ist daher überzeugt, daß es sich bei dem behaupteten Motiv für die Tätigkeit der unter 1.) bis 3.) Genannten um eine reine Schutzbehauptung des Berufungswerbers handelt.

Nicht gefolgt wird dem Berufungswerber auch, eine oder mehrere der betretenen Personen seien durch das Arbeitsamt vermittelt worden. Die glaubwürdigen Aussagen des Vertreters des Landesarbeitsamtes dazu konnten das Vorbringen des Berufungswerbers nicht einmal ansatzweise erhärten. Es erübrigte sich somit, den Beweisanträgen, die im übrigen auf reine Erkundung hinausliefen, nachzukommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat gewann den Eindruck, daß der Berufungswerber versuchte, seine Doppelfunktion einerseits als Geschäftsführer der GesmbH andererseits als Inhaber eines anderen Unternehmens dahingehend zu nutzen, sowohl Arbeitnehmer als auch Behörden zu verwirren und zu täuschen. Wie anders wäre es zu erklären, daß er sich dem Zeugen K gegenüber zunächst als Geschäftsführer vorstellte, dann Visitenkarten beider Unternehmen vorlegte, schließlich im Berufungsverfahren mit seiner Rolle als Inhaber der "F" konterte.

Die objektive Tatseite ist daher als erfüllt anzusehen.

Zum Verschulden:

Bei §3 iVm §28 Abs1 Z1 lita AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 VStG, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmt. Es ist daher von zumindest fahrlässiger Begehung auszugehen.

Gemäß §2 Abs2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)

in einem Arbeitsverhältnis,

b)

in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)

in einem Ausbildungsverhältnis,

d)

nach den Bestimmungen des §18 oder

e)

überlassener Arbeitskräfte.

Gemäß §3 Abs1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Zum Einwand, daß der Berufungswerber die Taten in eigener Verantwortung und nicht als Geschäftsführer zu verantworten habe, daher mangels richtiger Tatanlastung Verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist folgendes zu sagen: Ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd §32 VStG ohne Einfluß ist. Es liegt daher keine Verjährung vor, wenn im Berufungsbescheid dieses Merkmal abgeändert wird

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gem §28 (1) AuslBG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

 1. wer

 a) entgegen dem §3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§14a) oder ein Befreiungsschein (§15) ausgestellt wurde, oder

 b) entgegen dem §18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland, beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§18 Abs1, 4 und 7) erteilt wurde, oder

 c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§14g) diesen beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung 20.000 S bis zu 240.000 S;

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz in der anzuwendenden Fassung stellt für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung auf. Es verbietet sich daher eine Beurteilung in der Richtung, daß Verstöße gegen §28 Abs1 AuslBG auch in Ansehung verschiedener ausländischer Beschäftigter in ihrer Gesamtheit gesehen ein fortgesetztes Delikt darstellen (VwGH 15.12.1989, 89/09/0100). Die Verhängung mehrerer Geldstrafen erfolgte daher zu Recht.

Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Abs2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die vorliegenden Verletzungen der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schädigten in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen (was in diesem Fall besonders dadurch deutlich wurde, daß die Anzeige von einem konkurrierenden Unternehmen erstattet worden war), die im Bereich einer Verzerrung des Arbeitmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben, sowie eines primären Zuganges inländischer Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt liegen, und deren Schutz die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dienen. Ferner steht die illegale Beschäftigung der fünf ausländischen Arbeitnehmer auch den Interessen der ausländischen Arbeitskräfte entgegen, da wesentliche Schutzbestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes bei der verbotenen Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräften keine Anwendung fanden. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher als hoch zu beurteilen.

Die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000.--, wodurch die Strafrahmen von S 5.000.-- bis S 60.000,--lediglich zu einem Sechstel ausgeschöpft wurden, ist bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von S 40.000,--, keinem Vermögen und Sorgepflicht für die Gattin nicht zu hoch bemessen. Im übrigen fanden bei der Strafbemessung der Umstand, daß von bloß fahrlässiger Begehung auszugehen war und der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ausreichende Berücksichtigung. Eine Herabsetzung der Strafen kam daher nicht in Betracht.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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