§ 20 VStG ist auch bei nur kurzer illegaler Ausländerbeschäftigung nicht anzuwenden, wenn bei vorsätzlichem Handeln und fehlender Anmeldung zur Sozialversicherung der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung erst einen Tag nach erfolgter Kontrolle gestellt wird. Die nur einschlägige Unbescholtenheit (andere Verwaltungsübertretungen liegen vor) stellt keinen Milderungsgrund dar.