RS UVS Steiermark 1994/03/21 30.11-102/93

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Veröffentlicht am 21.03.1994
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Rechtssatz

§ 20 VStG ist auch bei Unbescholtenheit und zugegebener Tat nicht anzuwenden, wenn die illegale Ausländerbeschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vorsätzlich und über die lange Dauer von über zwei Monaten erfolgt.

Schlagworte
Ausländerbeschäftigung außerordentliche Milderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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