Der hier maßgebliche Gesellschaftsvertrag schloß nur die Vertretungsbefugnis des T. aus. Die Geschäftsführungsbefugnis und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung blieben unberührt. Es wäre aber verfehlt, daraus zu schließen, daß die Tätigkeit des T. nicht den Bestimmungen des AuslBG unterlag. Damit würde nämlich übersehen, daß die faktische Gestaltung seiner Beziehungen zum Beschuldigten deutlich auf eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit hindeuten. T. übte keinerlei Einfluß auf die Unternehmensführung aus. Er war auch über die Geschäfte der "J. Montagen OEG" nicht informiert. Die Unternehmensführung oblag vielmehr allein dem Beschuldigten. Diese dominierende Position des Beschuldigten erklärt sich daraus, daß er nicht nur allein vertretungsbefugter Gesellschafter der "J. Montagen OEG" war, sondern auch maßgebenden Einfluß in der C.J. Ges.m.b.H. hatte, deren Bauteile die "J. Montagen OEG" montierte. T. nahm innerhalb des Unternehmens eine einem in persönlicher Abhängigkeit Beschäftigten vergleichbare Stellung ein. Er arbeitete entsprechend den Aufträgen des Beschuldigten. Insbesondere wies ihm der Beschuldigte seine jeweilige Arbeitsstelle zu. Die vom Beschuldigten behauptete Möglichkeit eines selbständigen, eigenverantwortlichen Arbeitens erschöpfte sich im wesentlichen darin, daß T., soweit notwendig, an keine starre Arbeitszeit gebunden war, er aber fallweise auch über die achtstündige Regelarbeitszeit hinaus arbeiten mußte. Die als Vorgewinnanteile ausbezahlten monatlichen Geldzahlungen waren seine einzige Einkommensquelle. Er war somit auch wirtschaftlich abhängig. T. stand, was seine tatsächlichen Mitsprachemöglichkeiten betrifft, einem Arbeitnehmer näher als einem Arbeitgeber. Diese faktische Gestaltung der Beziehungen des Beschuldigten zum ausländischen Arbeitnehmer T. zwingt zu dem Schluß, daß mit der gewählten Konstruktion versucht wurde, die Bestimmungen des AuslBG zu umgehen.