TE UVS Niederösterreich 1993/10/19 Senat-HL-93-414

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid unter der Maßgabe bestätigt, daß gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG zwei Geldstrafen zu je S 5.000,-- (zusammen S 10.000,--) verhängt werden, wobei im Falle der Uneinbringlichkeit an Stelle dieser Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 7 Tagen und 12 Stunden (zusammen 15 Tage) tritt.

 

Die Berufungswerberin hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 2.000,-- (ds 20 % der verhängten Geldstrafen) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 11. Mai 1993, Zl 3-****-92, wurde Frau D W gemäß §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 AuslBG mit einer Geldstrafe von insgesamt S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß sie die zitierte Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten habe, daß sie am 10.12.1992 um 16,30 Uhr in ihrem Wohnhaus in **** xx, W*****straße ** zwei namentlich näher genannte ausländische Staatsangehörige mit Bauarbeiten beschäftigt hätte, obwohl ihr für die beiden Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, bzw die beiden Ausländer auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis waren.

 

Begründet wurde das Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß der strafbare Tatbestand aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung von zwei Gendarmeriebeamten des Postens xx sowie durch das von der Behörde selbst durchgeführte Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen sei. Zumal kein Grund gesehen werden könne, an den Angaben der Gendarmeriebeamten zu zweifeln, da diese ihre Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt hätten und es darüberhinaus eine Erfahrungstatsache sei, daß die Beschuldigten eines Strafverfahrens nie zu ihrem Nachteil aussagen, damit von einer eventuellen Bestrafung Abstand genommen werden kann. Zu der Bemessung der Strafhöhe wurde noch ausgeführt, daß unter Beachtung des gesetzlichen Strafrahmens die Mindeststrafe verhängt worden wäre, welche dem Verschulden der Bestraften angemessen und auch unter Beachtung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse festgesetzt worden sei.

 

Dagegen richtet sich die von der Rechtsmittelwerberin binnen offener Frist erhobene Berufung, in welcher sie vorbringt, daß sie das ihr angelastete Delikt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht begangen habe. Die in der Anzeige bzw dem Straferkenntnis angeführten Arbeiter hätten zwar bei ihr gearbeitet, doch habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Aufgrund des Fehlens eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen ihr und den genannten Ausländern könne auch keine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen. Weiters wolle sie auf die bereits von ihr vor der I Instanz gemachten Angaben verweisen und beantrage ihrer Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

In gegenständlicher Angelegenheit wurde am 22.09.1993 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ in Anwesenheit der am Verfahren beteiligten Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.

 

Die beiden Gendarmeriebeamten, die die Anzeige gelegt und die Erhebungen durchgeführt hatten gaben hiebei übereinstimmend an, daß ihnen vor dem Haus der nunmehrigen Berufungswerberin ein Auto mit tschechischem Kennzeichen aufgefallen wäre, welches etwa über 14 Tage vor oder in der Nähe des Hauses stand. Anläßlich einer Vorbeifahrt vor dem Haus hätten sie darin Licht gesehen und wollten daraufhin nachsehen, wobei sie zuerst durch ein Fenster des Hauses sahen und innen zwei Personen erblickten; die Tür des Hauses sei offen also nicht versperrt gewesen und hätten sie nach dem Betreten des Hauses zwei Leute angetroffen, die sie befragt hätten, was sie hier machen. Aus der Antwort dieser Personen sei zu entnehmen gewesen, daß es sich um Ausländer handle, weshalb diese nach ihren Reisepässen befragt wurden, die von den Befragten im hinteren Teil des Hauses, in welchem ein Schlafraum eingerichtet war, aufbewahrt wurden. Bei Kontrolle der Reisepässe sei tatsächlich zu erkennen gewesen, daß es sich bei den beiden Personen um Ausländer, nämlich um Tschechen handle. Da die beiden Ausländer bei Bauarbeiten angetroffen worden wären, so seien mehrere Mauern im Haus geschmissen gewesen, die Mischmaschine wäre gelaufen und war auch frischer Mörtel angemacht, hätten sie sich nach den Reisepässen auch die Baustelle näher angesehen, wobei eben zu erkennen war, daß vermutlich kurz vorher ein Spritzputz aufgetragen worden war, weshalb vermutlich auch die Kleidung der Ausländer voll mit Mörtel bespritzt war. Diese wurden jedenfalls aufgefordert, da sie im Reisepaß keinen Sichtvermerk eingetragen hatten, auf den Gendarmerieposten mitkommen, wozu sie sich infolge ihrer schmutzigen Arbeitskleidung aber vorher noch umziehen mußten.

 

Auf dem Gendarmerieposten sei dann in Anwesenheit einer Dolmetscherin mit den beiden Ausländern ein Protokoll aufgenommen worden, wobei die Antworten der Ausländer genauso niedergeschrieben wurden, wie sie die Dolmetscherin übersetzte. Dabei hätten die Ausländer angegeben, daß sie für die nunmehrige Berufungswerberin die die Bekannte eines der beiden Ausländer sei, gewisse Reparaturarbeiten in ihrem in xx gelegenen Haus durchgeführt hätten und als Gegenleistung für ihre Arbeit in diesem Haus schlafen durften, sowie zu essen und zu trinken bekamen. Die Niederschrift sei den Ausländern ebenfalls von der Dolmetscherin vorgelesen worden und hätten sich diese durch Bestätigung mittels ihrer Unterschrift mit dem Text der aufgenommenen Niederschrift einverstanden erklärt. Die Berufungswerberin selbst und ihr Gatte hätten erst später, so gegen Abend einvernommen werden können, da diese sich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erhebung nicht auf der Baustelle befanden.

 

Die Berufungswerberin selbst gab zu diesen Zeugenaussagen, sowie zu der von ihr mit der Gendarmerie damals aufgenommenen Niederschrift an, daß die Niederschrift, welche mit ihr am 10.12.1992 auf dem Gendarmerieposten aufgenommen wurde, ihre Angaben vermutlich nicht korrekt widergäbe, zumal die in der Niederschrift getroffenen Formulierungen nur zum Teil von ihr stammten. Zwar sei es richtig, daß die beiden Ausländer Arbeiten durchgeführt hätten, doch habe sie hiefür keinen konkreten Auftrag erteilt. Die beiden Ausländer hätten sich wohl verpflichtet gefühlt, weil sie bei ihr wohnen durften, hiefür irgendeine Gegenleistung zu erbringen. Insbesondere gab die Berufungswerberin zu der aufgenommenen Niederschrift noch an, daß sie nie gesagt hätte, daß die beiden Tschechen Verputz abgekratzt, bzw daß sie neu gemauert hätten, sie hätte die aufgenommene Niederschrift aber trotzdem unterschrieben, da sie ja zum diesem Zeitpunkt nicht genau wußte, was die beiden Ausländer tatsächlich in ihrem Haus gemacht hätten, zumal sie ja keinen Auftrag zur Durchführung von konkreten Arbeiten erteilt hatte, sondern die Ausländer eben wie erwähnt von sich aus arbeiteten.

 

Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Gatte der Berufungswerberin gab an, daß sich die beiden Ausländer einige Tage im Haus seiner Gattin in xx aufhielten, sie seien hiebei Gäste seiner Gattin gewesen. Die beiden Ausländer hätten dort gegessen und geschlafen, bzw beabsichtigten sie auch einen Besuch in Wien. Am gegenständlichen Tag sei er gemeinsam mit seiner Gattin in Wien gewesen und erst gegen Abend zurückgekommen. Davon, daß die beiden Ausländer in der Zwischenzeit im Haus Arbeiten durchführten, hätte er - ebensowenig wie seine Gattin - gewußt. Er vermute, daß sich die beiden Ausländer einfach aus Gefälligkeit nützlich machen wollten. Baumaterial habe sich aus dem Grund im Haus befunden, weil er vorher schon laufend Arbeiten durchgeführt habe wozu er das Baumaterial eben benötigt hätte. Er vermute weiters, daß es sich bei den Angaben der beiden Gendarmeriebeamten, die Ausländer seien bei Arbeiten an einem Fundament, bzw beim Auftragen eines Verputzes und dem Einmauern von Fenstern angetroffen worden, um eine reine Interpretation der erhebenden Beamten handle, dies deshalb, weil eben der ganze Raum des Hauses eine Baustelle war an welcher bis dahin bereits eine Vielzahl von Tätigkeiten ausgeführt worden sei und diese begonnenen Arbeiten dann einfach von den Gendarmeriebeamten gesehen und den Ausländern zugeordnet wurden. Jedenfalls hätten die beiden Ausländer, die entfernte Verwandte oder Bekannte seiner Frau seien weder von ihm noch von seiner Frau eine Entlohnung erhalten.

 

Abschließend beantragte die Berufungswerberin unter Hinweis auf ihr gesamtes bisher getätigtes Vorbringen, ihrer Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Berufung ist nicht begründet.

 

Gemäß §3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur dann beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

 

Gemäß §28 Abs1 Z1 lita AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem §3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§14a) oder ein Befreiungsschein (§15) ausgestellt wurde.

 

Die Berufungswerberin bestreitet nun im Rechtsmittelverfahren - wie auch vorher im erstinstanzlichen Verfahren - vehement, die beiden tschechischen Staatsangehörigen im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt zu haben. Sie gesteht zwar zu, daß die beiden Ausländer Arbeiten in ihrem Wohnhaus durchführten, doch hätten diese dies ohne entsprechenden Auftrag und in ihrer Abwesenheit getan; darüberhinaus gibt sie an, sie hätte die beiden Ausländer als Gäste in ihrem Haus aufgenommen und ihnen entsprechend Kost und Logis gewährt. Unter Hinzuziehung der Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten, die die beiden Ausländer direkt bei der Durchführung von Bauarbeiten im Haus beobachten konnten, sowie den Angaben der beiden Ausländer unmittelbar nachdem sie bei der Durchführung von Tätigkeiten angetroffen worden waren und dazu angaben, daß sie diese Tätigkeiten im Auftrag der Berufungswerberin durchgeführt hätten, sowie unter Beachtung des Umstandes, daß es jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens widerspricht, wenn auf einer Baustelle ziel- und planlose Arbeiten ohne irgendwelchen Auftrag durchgeführt werden, zumal jemand, der ohne Auftrag Bauarbeiten durchführt ja nicht wissen kann, was er auf dieser Baustelle eigentlich machen soll, bzw welche Arbeiten vorgesehen und durchzuführen sind, gelangte die entscheidende Behörde zu der Auffassung, daß die Berufungswerberin die beiden ausländischen Staatsangehörigen im Sinne des §2 Abs2 AuslBG beschäftigt hat. Wobei als Beschäftigung im Sinne der zitierten Bestimmung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gilt. Maßgeblich für diesen Beschäftigungsbegriff ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Die Berufungsbehörde konnte hier dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, sie hätte den Ausländern als Gästen freie Unterkunft und Verpflegung gewährt ohne hiefür eine Gegenleistung erwartet zu haben, nichts abgewinnen, zumal die Ausländer selbst angegeben haben, daß sie gewisse Arbeiten durchzuführen hatten und eine Bestreitung dieses Faktums ohne nähere Begründung wohl die Schutzbehauptung schlechthin darstellt um den Vorwurf von sich zu weisen, daß trotz etwaiger Arbeiten, die von Ausländern durchgeführt wurden, kein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vorläge.

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46 VStG) überdies dies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung kann auf Basis der mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen, insbesondere bei Vorliegen eines Überangebotes an Arbeitskräften und einer wirtschaftlichen Rezession nicht als gering bewertet werden, selbst dann nicht, wenn die Tat so wie hier sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Da die Erstbehörde mit der Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen fand, kam eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht und erübrigt es sich auch auf weitere Strafzumessungsgründe einzugehen, sondern kann hiebei auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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