Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde Herr L W für schuldig befunden, am 27.09.1994 um 18.15 Uhr, auf der Inntalautobahn A12, zwischen Weer und Vomp, in Richtung Kufstein fahrend, mit dem PKW, Kennzeichen, mehrere Fahrzeuge rechts überholt zu haben, sodaß der Lenker des Kraftwagens mit dem Kennzeichen sein Fahrzeug stark abbremsen mußte. Gemäß §99 Abs3 lita StVO wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- verhängt. Dagegen wurde fristgerecht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Argumentation des Berufungswerbers, daß hier ein Strafausschließungsgrund iSd § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 vorläge, wird nicht beigetreten. Die glaubhaft gemachte Verurteilung vor dem Landesgericht L erfolgte wegen § 269 Abs.1 erster Fall StGB. Es handelt sich dabei um den strafbaren Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und ist nach dieser Bestimmung strafbar, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder wer einen Beamten mit Gewalt oder durch ... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit von 31.12.1993 bis 19.1.1994 das Kraftahrzeug, Type: Peugeot 504, Fahrgestellnummer: XY (vormals polizeiliches Kennzeichen lt Begutachtungsplakette: BR6), Farbe: orange, ohne polizeiliches Kennzeichen in Wien, H-gasse, abgestellt gehabt und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 erwirkt zu ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (§ 52 lit.a Z13b StVO) parkt. Daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sein Fahrzeug in einem solcherart gekennzeichneten Straßenabschnitt abgestellt hatte, wird von ihm selbst nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, daß das Halteverbot zu e... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Genehmigungspflicht nach §82 Abs1 StVO liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit geeignet ist, eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs herbeizuführen, und daher eine solche Beeinträchtigung bzw. Gefährdung von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Dittrich-Veit-Veit, Straßenverkehrsordnung II, Kommentar zu §82 StVO). Daraus folgt, daß bereits beim Vorliegen einer abstrakten Gefährdung bzw. Beeinträchtigung ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 11.1.1995, Zl MBA 1/8-S 18973/94, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es zu verantworten, daß Sie am 26.5.1993 im Rahmen der nicht angemeldeten Kundgebung "m" in Wien, D-Ring, auf der Fahrbahn der R-straße 2 Zeltaufbauten und eine ca 70 qm große Rasenfläche, sowie 2 Lebensmittelstände aufgestellt haben, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu sein. Sie h... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bewilligungspflichtige Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82 Abs 1 StVO liegt vor, wenn zwei große Haufen Sägespäne (Ausmaß 5 x 5 m) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgelagert werden. Dieser Tatbestand setzt die Einschränkung anderer Straßenbenützungsrechte nicht voraus. Dasselbe gilt für das Ablagern von Baumaterialien. Wird die zweckentfremdete Benützung einer Straße (wie im konkreten Fall) auch durch eine Verunreinigung der im § 92 Abs 1 S... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Geldstrafe S 3.000,-- wegen der im Spruch: angeführten Verwaltungsübertretung unter Anwendung der Bestimmung des §99 Abs2 litc StVO auferlegt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausdrücklich die Ergänzung des Beweisverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durch Einvernahme und Gegenüberstellung des Beschuldigten und des Zeugen S beantragt und dazu begründend ausgeführt, daß die Erstbehörde in... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 21. November 1992, laut der eine Geschwindigkeitsschätzung auf der Inntalautobahn A 12 bei km 22,5 durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand über eine Strecke von 500 m gemacht wurde, zur Last gelegt, er habe am 15.12.1992 um 13.29 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 im Gemeindegebiet von Kundl bei km 22,5 den dem Kennzeichen nach bestimmten P in Fahrtrichtung In... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, Zl MBA 23 - S 1437/92, vom 10.12.1993, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß §9 VStG der L GesellschaftmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28.11.1991 um 10.00 Uhr in Wien, D-platz zwei Europaletten mit Transportbehältern, Leerkartons und Schachteln vor dem Haus D-platz, vor dem Geschäft, auf der Straße abgestellt, und diese somit zu a... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §82 Abs1 iVm §99 Abs3 litd StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG mehr lesen...
Rechtssatz: Auch das Bereitstellen von Transportbehältern, Leerkartons und Schachteln, für einen längeren Zeitraum, zum Abtransport, auf der Straße, bedarf einer behördlichen Bewilligung mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten das Straferkenntnis vom 9.5.1994 mit folgender Tatumschreibung: "Sie haben am 10.7.1993 das Kraftfahrzeug Type: Mazda 323, Fahrgestellnummer: FA4, ohne polizeiliches Kennzeichen in Wien, B-Straße abgestellt gehabt und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitze der hiefür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, am 14.11.1992 um 09.37 Uhr in Wien, W-Gürtel Richtung M-Platz als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-WM die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h (Radarmessung), somit erheblich überschritten und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen zu haben, da bei der von ihm gefahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Anführung von Reaktions- und Bremsweg stellt keine Konkretisierung besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinne des §99 Abs2 litc StVO 1960 dar, wenn sie ausschließlich auf die Fahrgeschwindigkeit und nicht etwa auch auf die Fahrbahnverhältnisse Bedacht nimmt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit.b StVO ist ein Fahrlässigkeitsdelikt. Es spielt daher keine Rolle, ob die Beschuldigte den entstandenen Sachschaden bemerkt hat. Ausschlaggebend ist allein, daß sie den Schaden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken müssen. Dies ist hier der Fall, da die Beschuldigte nur über die Anstoßstelle hätte streichen müssen, um die Beschädigung feststellen zu können. Es muß aber von einem Lenker eines Pkws, der einen anderen Pkw streift... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) bestraft, weil er am 4.11.1992 um 8.30 Uhr in Wien 21., Rappgasse 2 nächst Prager Str, als Lenker des PKW H-47 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei und 1) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, 2) nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt habe. Wegen Übertretung des 1) §4 Abs5 StVO und 2) §4 Abs1 litc StVO wurden über ihn 2 Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn festgestellt wurde, daß eine Fahrzeuglenkerin nur deshalb rückwärts fuhr und in der Folge mit dem hinter ihr befindlichen Fahrzeug kollidierte, weil sie eine Kollision mit dem im Retourgang auf sie zukommenden Fahrzeug des Berufungswerbers vermeiden wollte, so kann nicht in Abrede gestellt werden, daß das Fahrmanöver des Berufungswerbers für den gegenständlichen Verkehrsunfall kausal war. Die Kausalität wird auch dadurch ersichtlich, daß sich das Fahrzeug des Berufungswerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Überholmanöver im Geltungsbereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" begonnen, in weiterer Folge der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug etwa bis zur Höhe der Anhängerkupplung zwischen Lastwagen und Anhänger fuhr und dann infolge Gegenverkehrs den Überholvorgang wieder abbrach und sich wieder auf den rechten Fahrbahnrand einreihte, verletzt die Bestimmung des § 16 Abs 2 lit a StVO und verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO. mehr lesen...
Rechtssatz: Zollwachebeamte sind gemäß § 97 Abs. 1 lit. a StVO als Straßenaufsichtsorgane anzusehen. Einem mit dem Anhaltestab gegebenem Zeichen ist daher entsprechend Folge zu leisten. Als Strafnorm für eine entsprechende Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO ist § 99 Abs. 4 lit. i StVO (und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen: § 99 Abs. 3 lit. a StVO) anzusehen, sodaß von einem Strafrahmen bis zu 1.000 S auszugehen und dementsprechend die Strafe herabzusetzen war. Teilweise Stattg... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Strafverfahren trifft den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht. Dieser kommt der Beschuldigte dann nicht nach, wenn er es unterlassen hat, darauf hinzuwirken, daß seine im Verfahren einzige Entlastungszeugin, welche zu ihm als Ehegattin in einem persönlichen Naheverhältnis steht, zur Verhandlung erscheint. Auch das Nichterscheinen des Beschuldigten zeigt mangelndes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Kann die Identität des Lenkers am Radarfoto nicht verläßlich festgestellt... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24. Februar 1992, Zl 3-*****-91 wurde der Beschuldigte der Übertretung gemäß §58 Abs1 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 20. September 1991, gegen 3,50 Uhr auf der S*, im Gemeindegebiet von G*********, nächst dem Straßenkilometer 9,937 in Fahrtrichtung N********** das Sattelkraftfahrzeug mit den behördlichen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 2. Juni 1991 um 19,15 Uhr auf der B ** im Ortsgebiet von K************, nächst Haus Nr 23, Fahrtrichtung G*********, mit dem durch Kennzeichen näher bezeichneten Kraftfahrzeug die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitss... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine gesicherte Schätzung der Fahrgeschwindigkeit liegt nicht vor, wenn eine Beurteilung lediglich unmittelbar beim Vorbeifahren des Beschuldigtenfahrzeuges am Gendarmerieauto, nicht jedoch auch beim Herannahen des Personenkraftwagens erfolgt ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Vorrangverletzung ist dann nicht gegeben, wenn das die bevorrangte Fahrbahn benützende Fahrzeug noch nicht wahrnehmbar ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Überholstrecke: Die Faustformel für die Berechnung der Überholstrecke lautet (Abstand zwischen Ausgangspunkt und Standort der Meldungsleger 250 m): Geschwindigkeit des Überholten (km/h = m) mal vier, was einer Fahrzeit von etwa zehn Sekunden entspricht. Das bedeutet, einen entsprechenden Geschwindigkeitsabstand zwischen dem Überholten und dem Überholer vorausgesetzt, daß für das Überholen eines Fahrzeuges, welches eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhält, eine Wegstrecke von 20... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs 1 lit a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Das Überholen ist schon dann zu unterlassen, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers gegeben ist. Eine Behinderung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ein entgegenkommender Fahrzeuglenker zum Bremsen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird außerhalb des Ortsgebietes vier Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten eine Ankündigungs- bzw Werbeanlage mit den Abmessungen 2 m x 1,5 m mit der Aufschrift "Gasthof X" mit verschiedenen Symbolen (weiße Schrift auf grünem Grund) errichtet bzw angebracht, welche von der Behörde nicht genehmigt wurde und befindet sich eine genehmigte, gleichwertig gestaltete Tafel einen Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten entfernt, so ist diese zur nicht genehmigte... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verfahrensgrundsatz, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Diese Mitwirkungspflicht ist dort bedeutsam, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach d... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft hat gegen Herrn R W das Straferkenntnis vom 3. Februar 1992, 3- 91, erlassen. Herrn W wird darin zur Last gelegt, er habe am 15. Juni 1991 um 19,30 Uhr in V auf dem Autobahnparkplatz bei km , Fahrtrichtung Wien als Lenker des PKW W 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (Er habe ein Hinweisschild be... mehr lesen...