Zollwachebeamte sind gemäß § 97 Abs. 1 lit. a StVO als Straßenaufsichtsorgane anzusehen. Einem mit dem Anhaltestab gegebenem Zeichen ist daher entsprechend Folge zu leisten. Als Strafnorm für eine entsprechende Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO ist § 99 Abs. 4 lit. i StVO (und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen: § 99 Abs. 3 lit. a StVO) anzusehen, sodaß von einem Strafrahmen bis zu 1.000 S auszugehen und dementsprechend die Strafe herabzusetzen war. Teilweise Stattgabe.