Rechtssatz: Richtet sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist somit beschränkt auf eine Bestätigung der Strafe, eine Herabsetzung derselben oder ein gänzliches Absehen der Strafe bzw. des Kostenabspruchs. Der Ausspruch einer höheren Strafe durch die Erstbehörde ist, zumal es sich um ein eingeschränktes Rechtsmittel des Besc... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: ?Sie haben am 08.10.2009 um 00.30 Uhr ein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich am 08.10.2009 um 00.40 Uhr am o.a. Tatort gegenüber dem einschreitenden und besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Bei der anschließenden Kontrolle wurd... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch der Umstand, dass dem Beschuldigten der Scheinwerfer und der Rückstrahler gestohlen worden sind, kann im vorliegenden Fall nicht strafbefreiend wirken, da auch unter den geschilderten Umständen das Lenken eines mangelhaft ausgerüsteten Fahrrades nicht erlaubt ist. Schlagworte Scheinwerfer, Rückstrahler, Mangelhafte Ausrüstung, Diebstahl, Strafbefreiung Zuletzt aktualisiert am 14.08.2012 mehr lesen...
Rechtssatz: Die Formulierung ?Sie haben durch --- den Vorrang des --- verletzt, wodurch es anschließend zum gegenständlichen Verkehrsunfall kam? schließt das Tatbestandselement des § 19 Abs 7 StVO, also den Umstand, dass der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder zu Ablenken des Fahrzeuges nötigt, nicht in sich ein. Denn die Ursache des Unfalles musste nicht unbedingt darin liegen, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder zum Ablenke... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbekannten Personen gegenüber kann der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen und ist die Mitteilung der Handynummer und des Namens jedenfalls nicht ausreichend, unabhängig davon, dass ? wie auch gegenständlich - die Unfallgegnerin (vorerst) mit dem Austausch des Namens und der Handynummer einverstanden gewesen ist. Schlagworte Unfall, unbekannte Person, Identitätsnachweis, Lichtbildausweis, Name, Handynummer Zuletzt aktualisiert am 14... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein im Nachrang befindlicher Verkehrsteilnehmer darf in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur einfahren, wenn er durch gehörige Beobachtung des bevorrangten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung sich Gewissheit verschafft hat, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung bevorrangter Verkehrsteilnehmer unternehmen zu können, wobei der Vorrang dem Vorrangberechtigten bis zum vollständigen Verlassen der bevorrangten Straße zusteht. Der Wartepflichtige hat daher den Vorrang ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 05.09.2007, 07.45 Uhr Tatort: Gemeinde Kals am Großglockner, B 108 bei km 6,700 n Fahrtrichtung 9900 Lienz Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 11 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. 2. Sie haben die auf Freilandstraße... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen: ?Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 01.02.2007, 16:00 Uhr Ort der Begehung: Hallein, A 10 - Tauernautobahn Richtung Salzburg Kilometer 16,375 Fahrzeug: Personenkraftwagen M1, SL-? (A) 1. Sie haben ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 1,08 mg/l). 2. Sie sind als Lenker des Fahrzeuges nicht so weit rechts gefahren, wie Ihnen... mehr lesen...
Rechtssatz: Der gegenständliche Spruchpunkt, der im Wesentlichen nur die verba legalia des §7 Abs1 erster Satz StVO enthält, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, da der Tatumschreibung nicht zu entnehmen ist, wie weit rechts der Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits auch die konkrete Angabe fehlt, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist (vgl VwGH 08.09.1998, 95/03/0185 mwN). Aus der
Begründung: des Straferkenntnisses ergibt sich lediglich, dass ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 15.05.2005 um 00.30 Uhr Tatort: Münster auf der A12, bei km 34,666 in Richtung Westen Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben die gem § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl Nr 527/1989 auf der A-12 Inntalautobahn/A-13 Brennerautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für Lenker vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn es in der Sphäre des Messbeamten liegt, dass eine Anhaltung unterbleibt, im Falle einer solchen jedoch eine Organmandatstrafe vorgesehen wäre und auch angeboten worden wäre, ist im Strafverfahren aus Gründen des Sachlichkeitsgebotes eine derartige Ermäßigung des Strafausspruches geboten. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.03.2005, GZ VK-5352-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 19.03.2004, 00.15 Uhr Tator: A 12, Gemeinde Angath, km 0015.200 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben die gem § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl Nr 527/1989 auf der A-12 Inntalautobahn/A-13 Brennerautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 31.5.2003 um 16.56 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges **** auf der Südautobahn A-2, Auffahrt Velden/West, in Richtung Villach, Gemeinde Velden/WSee, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 31 km/h überschritten habe. Er habe dadurch die Re... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer die durch eine gemäß § 44 StVO kundgemachte Verordnung festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verstößt gegen die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO, die somit iSd § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist. Demgegenüber stellt die Bestimmung § 99 Abs. 3 lit. a StVO lediglich die Strafsanktionsnorm dar. Schlagworte verletzte Verwaltungsvorschrift, Höchstgeschwindigkeit, zulässige, Strafsanktionsnorm mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.05.2005, Zahl S-8239/04, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei am 19.04.2004 um 20.39 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XY in Innsbruck, an der Straßenbahnhaltestelle Maximilianstraße von der Andreas-Hofer-Straße kommend in Fahrtrichtung Bürgerstraße, ohne die Fahrgeschwindigkeit zu verringern, rechts an dem in der Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug vorbeigefahren, wobei einsteigende Pers... mehr lesen...
Im bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn Dr. R. zur Last gelegt, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 4.4.2005 um 14.50 Uhr in Innsbruck, das Fahrzeug in der dort befindlichen Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufgestellt, ohne das Fahrzeug mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, womit er gegen § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung verstoßen habe. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde deshalb über ihn eine Geldstraf... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer sein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug, somit ohne Kennzeichentafeln auf einem Parkplatz abstellt, ohne im Besitz einer hiezu erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das unbewilligte Aufstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichentafel macht nämlich eine Straße mit öffentlichem Verkehr nicht zu einer solchen ohne öffentlichen Verkehr, für welche dann keine Bewilligungspflicht bestünde (VwGH 25.3.1992, Zahl: 92/02/0091)... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 12 09 2004 um 14 30 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen *** auf der S 31 im Gemeindegebiet von Kalkgruben auf Höhe des Strkm 66,699 bei der Fahrt in Richtung Weppersdorf die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben, weil er mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gefahren sei. Wegen Verletzung des § 20 Abs 2 S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wortfolge im Tatvorwurf betreffend der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, die sich als unrichtig herausgestellt hatte, war ersatzlos zu entfernen, weil es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof um kein notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO handelt. Aus diesem Grund hatte die vorgenommene Reduktion allerdings auch keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung. Es konnte nicht von einem teilweisen Obsiegen des Berufungswerbers ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist bei Radarmessungen die für das verwendete Radarmessgerät vorgesehene Messtoleranz (hier: 5 %) zu berücksichtigten. Dies ergab bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 123 km/h eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 116,85 km/h. Von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 117 km/h war entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft nicht auszugehen, weil dies zwar eine mathematisch korrekte Rundung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht so weit rechts fährt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, ferner den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, zumal er die Fahrbahnmitte überfahr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn S. zur Last gelegt, er habe am 02.02.2004 um 17.35 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, XY und XY, mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000, Zl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 28.06.2000, Nr 707/00), das Verkehrszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässige... mehr lesen...
Rechtssatz: Irrt sich die Erstinstanz in der Feststellung des Tatortes, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Der Tatort ist ein wesentliches Element der in einem
Spruch: eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG aufzunehmenden, als erwiesen angenommenen Tat. Zu einem Austausch dieses wesentlichen Tatbestandselementes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist die Berufungsbehörde auch dann nicht berechtigt, wenn sie damit nur einen der Strafbehörde erster Instanz unterla... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 13.09.2003 um 00.54 Uhr in Weer auf der A 12, auf Höhe km 55.000 in Richtungsfahrbahn Kufstein mit dem Fahrzeug Personenkraftwagen XY (D) die gemäß § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl Nr 527/1989 auf der A 12 Inntalautobahn/A 13 Brennerautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für Lenker von Personenkraftwagen und Motorrädern er... mehr lesen...
Rechtssatz: Ausgehend vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt war im vorliegenden Fall der Haltestellenbereich durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sodass lediglich dieser gekennzeichnete Bereich als Haltestellenbereich zu qualifizieren war (§ 24 Abs. 2 StVO iVm § 27 Bodenmarkierungsverordnung). Da der Beschuldigte das Fahrzeug außerhalb dieses gekennzeichneten Bereiches abgestellt hat, liegt die von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vor, sodass eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer beim Hintereinanderfahren nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhält, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremst, - bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 131 km/h und einem erforderlichen Sicherheitsabstand (Reaktionsweg) von mindestens 36 m wurde lediglich ein Abstand von 13 m festgestellt ? ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Abstand, Fahrzeugabstand, ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 20 05 2004, um 10 30 Uhr im Gemeindegebiet von Jabing, auf der L 385, auf Höhe Streckenkilometer 2,92, in Fahrtrichtung Neuhaus, als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***, die Fahrtgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst zu haben. Wegen Verletzung des § 20 Abs 1 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von 50 Euro (im Fal... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf wegen Übertretung des § 20 Abs 1 StVO lautete lediglich, dass der Berufungswerber als Lenker eines näher konkretisierten Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst hätte. Es wurde weder die gefahrene Geschwindigkeit angeführt noch jene Umstände konkretisiert, die die erstinstanzliche Behörde für gegeben erachtete, weshalb der Berufungswerber die sonst höchst höchstzulässige Geschwindigkeit nicht hätte fahren dürfen. Ein derartiger ... mehr lesen...
Rechtssatz: In der teilweise starken Verschmutzung eines Gehsteiges (halbe Breite) mit Jauche kann keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erblickt werden, außerdem handelt es sich hier um ein geringes Verschulden, das die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigt. § 9 Abs. 1 StVO impliziert zwei Tatbestände mit unterschiedlichem Straftatbestand (§ 99 Abs.4 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO). mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten im Spruchpunkt a) zur Last gelegt, dass er ?....die vom Hallenbad in Kötschach, in Fahrtrichtung Ortszentrum führende Gemeindestraße benützt und sei als Fußgänger auf der Fahrbahn umhergesprungen und habe durch sein Verhalten den Fahrzeugverkehr behindert..." und damit § 76 Abs 1 StVO verletzt, so ist auszuführen, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist, dass Fußgänger die Fahrbahn überraschend betreten. Ein diese wesentlichen Sachverha... mehr lesen...