Eine bewilligungspflichtige Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82 Abs 1 StVO liegt vor, wenn zwei große Haufen Sägespäne (Ausmaß 5 x 5 m) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgelagert werden. Dieser Tatbestand setzt die Einschränkung anderer Straßenbenützungsrechte nicht voraus. Dasselbe gilt für das Ablagern von Baumaterialien. Wird die zweckentfremdete Benützung einer Straße (wie im konkreten Fall) auch durch eine Verunreinigung der im § 92 Abs 1 StVO beschriebenen Art verwirklicht, stellt die (dem Verbot der zweckentfremdenten Benützung zugrundeliegende) Bestimmung des § 99 Abs 3 lit d StVO die lex specialis gegenüber dem § 92 Abs 1 leg cit dar (VwGH 12.05.1982, 03/3211/80).