Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses präzisiert, sodaß er zu lauten hat wie folgt:
Der Beschuldigte L W hat am 27.09.1994 um 18.15 Uhr, auf der Inntalautobahn A12, zwischen Weer und Vomp, in Richtung Kufstein fahrend, mit dem PKW, Kennzeichen, den PKW, Kennzeichen, rechts überholt."
Gemäß §64 Abs2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % von der verhängten Geldstrafe, das sind S 300,-- zu bezahlen.
Begründung
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde Herr L W für schuldig befunden, am 27.09.1994 um 18.15 Uhr, auf der Inntalautobahn A12, zwischen Weer und Vomp, in Richtung Kufstein fahrend, mit dem PKW, Kennzeichen, mehrere Fahrzeuge rechts überholt zu haben, sodaß der Lenker des Kraftwagens mit dem Kennzeichen sein Fahrzeug stark abbremsen mußte. Gemäß §99 Abs3 lita StVO wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- verhängt.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
"M K hat am 27.09.1994 seinen PKW der Marke BMW 520i, Kennzeichen, auf der Inntalautobahn A12 von Innsbruck in Richtung Jenbach gelenkt. Gegen 18.15 Uhr überholte er mehrere auf der rechten Spur fahrende Fahrzeuge. Die von M K überholten Fahrzeuge wechselten in der Folge auch auf den linken Fahrtstreife, um einen rechts fahrenden LKW zu überholen. Ehe K und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge sich an diesem LKW vorbeibewegen konnten, wurden sie vom Berufungswerber rechts überholt. Nach Beendigung des Überholmanövers wechselte der Berufungswerber für M K jäh und überraschend auf den linken Fahrtstreifen.
Diese Sachverhaltsfeststellung stützt sich auf die Aussage der Zeugen M K und G F, sowie auch teilweise auf die Sachverhaltsdarstellung des Berufungswerbers. In Würdigung der aufgenommenen Beweise ist festzustellen, daß die genannten Zeugen einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben. Daß sie sich an verschiedene Details nicht mehr erinnern konnten ist aufgrund des seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraumes nicht weiter verwunderlich. Aufgrund ihrer Angaben konnte die erkennende Behörde zweifelsfrei ausschließen, daß das Verhalten des Berufungswerbers als "zulässiges" Nebeneinanderfahren von zwei Fahrzeugreihen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit zu qualifizieren ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach Einschätzung des M K der Abstand zwischen den von ihm überholten Fahrzeugen dazumal etwa 25 Meter oder gar noch weniger betragen hatte. Der Zeuge hat hier offensichtlich noch die Verkehrssituation in Erinnerung, wie sie sich vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall dargestellt hat. Zum Zeitpunkt des Fahrmanövers des Berufungswerbers müssen sich die Abstände zwischen den Fahrzeugen bereits wieder geändert haben. Wäre der Abstand tatsächlich so gering gewesen, so hätte sich die Geschwindigkeit des Berufungswerbers nicht so entscheidend von den anderen Fahrzeugen abgehoben. Es war auch nicht so, daß auch andere Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen plötzlich schneller waren als der Verkehr, der sich auf dem linken Fahrstreifen bewegt hatte. Wenn aber der Berufungswerber ungeachtet dessen eine höhere Geschwindigkeit einhielt, als der sich auf dem linken Fahrstreifen bewegende Verkehr, so ist dies nur so zu erklären, daß sich der Berufungswerber nicht in einer Fahrzeugreihe bewegt hatte. Wenngleich die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers aufgrund der ständig wechselnden Verantwortung mit Vorsicht zu genießen sind, so ist ihnen doch zu entnehmen, daß es ihm darum gegangen ist, sich an einem Lastkraftwagen vorbeizubewegen. Aufgrund der Beobachtungen des Zeugen M K ist davon auszugehen, daß die Verbindung zwischen der sich auf dem rechten Fahrstreifen bewegenden Fahrzeugkolonne zumindest kurzzeitig unterbrochen war. Dies würde auch mit der Sachverhaltsdarstellung des Berufungswerbers übereinstimmen, der zu Protokoll gegeben hat, daß sich vor ihm fahrende Fahrzeuge auf den linken Fahrstreifen einordneten. An diesen Fahrzeugen und am Fahrzeug des M K aber muß sich der Berufungswerber - indem er die Geschwindigkeit stark erhöhte - vorbeibewegt haben. Der Berufungswerber hat sich zum Zeitpunkt dieses Vorbeifahrens nicht in einer Fahrzeugreihe befunden, sodaß sein Verhalten nicht als "Kolonnenspringen" qualifiziert werden kann, das zwei nebeneinander fahrende Fahrzeugreihen voraussetzt.
Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schwerwiegend. Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten kann nicht mit einer bloßen Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erklärt werden. Als Schuldform ist daher zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen. Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe ist auch bei fiktiver Annahme von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht zu bezeichnen. Nach Auffassung der gerechtfertigten Behörde hätte eine wesentlich strengere Strafe verhängt werden müssen.