RS UVS Kärnten 1993/04/27 KUVS-138/3/93

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Rechtssatz

Gemäß § 16 Abs 1 lit a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Das Überholen ist schon dann zu unterlassen, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers gegeben ist. Eine Behinderung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ein entgegenkommender Fahrzeuglenker zum Bremsen oder Ablenken genötig wird. Eine solche Gefährdung und Behinderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn das Überholmanöver nach Prüfung ohne Bestehen eines Gegenverkehrs begonnen wurde und erst im Zuge des Überholmanövers aus der Gegenrichtung ein Fahrzeug kam, wobei jedoch ein Abbruch des Überholmanövers nicht mehr möglich und auch nicht mehr nötig war, weil wegen genügender Entfernung das überholende Fahrzeug wieder auf seine Fahrspur einordnen und der entgegenkommende PKW ungehindert passieren konnte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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