Gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (§ 52 lit.a Z13b StVO) parkt.
Daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sein Fahrzeug in einem solcherart gekennzeichneten Straßenabschnitt abgestellt hatte, wird von ihm selbst nicht bestritten.
Er wendet jedoch ein, daß das Halteverbot zu einem Zeitpunkt angebracht wurde, in dem sein Fahrzeug bereits dort abgestellt war und er in der Folge keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, dieses aus der Verbotszone zu entfernen.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, daß die verfahrensgegenständlichen Halte- und Parkverbotstafeln erst am 27.10.1994, und zwar erst nachdem der Berufungswerber an diesem Tag sein Fahrzeug dort abgestellt hatte, aufgestellt wurden und das Verbot (erst bzw.) bereits am 28.10.1994 Gültigkeit hatte, sodaß insbesondere für die Hausbewohner kaum Zeit geblieben wäre, sich auf diesen Umstand einzustellen. Unterstellt man an diesem Punkt das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers als zutreffend, so vermag er sich dennoch nicht mit Erfolg auf einen Entschuldigungsgrund zu berufen. Zwar ist der Zeitraum, für welchen ein KFZ auf öffentlichen Straßen geparkt werden darf - etwa im Gegensatz zu jenem des Haltens (vgl. § 2 Abs.1 Z27 bzw 28 StVO) - von Gesetzes wegen nicht beschränkt, sodaß ein Fahrzeug grundsätzlich auch für Tage, Wochen und länger geparkt werden darf. Das - mit zunehmender Parkdauer aber jeweils umso größere - Risiko für die Rechtmäßigkeit des Parkens trägt jedoch der Fahrzeuglenker, indem er stets - und bei längerer Dauer umso mehr, insbesondere im innerstädtischen Bereich - damit rechnen muß, daß ein ursprünglich den §§ 23 ff. StVO gemäß abgestelltes Fahrzeug diesen Bedingungen infolge Änderung dieser Vorschriften bzw. der durch diese verwiesenen Normen, insbesondere der Verordnungsqualität aufweisenden Halte- und Parkverbotsbereiche, nachträglich nicht mehr entspricht. Daß die Änderung genereller Rechtsnormen, wie sie Gesetze und Verordnungen darstellen, weder einer vorhergehenden Zustimmung noch einer Information der davon potentiell betroffenen Normadressaten bedarf, sondern lediglich den verfassungs- und gesetzmäßig festgelegten Kundmachungsvorschriften entsprechen muß, geht zweifelsfrei insbesondere aus § 48 StVO hervor.
In Einzelfällen - nämlich dann, wenn die Aufstellung des Halte- und Parkverbotsvorschriftszeichens zeitlich sehr kurz vor dessen Inkrafttreten liegt - mag dies vielleicht als eine besondere Härte erscheinen; dieser Umstand ändert jedoch, weil er - wie ausgeführt - von vornherein keinen Entschuldigungsgrund bildet, nichts an der Strafbarkeit, sondern kann allenfalls im Zuge der Strafbemessung Berücksichtigung finden.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt läßt sich - wie bereits angesprochen - nicht entnehmen, ob bzw. wie kurz vor dessen Inkrafttreten erst das Aufstellen des in Rede stehenden Vorschriftszeichens erfolgte und zutreffendenfalls in welchem zeitlichen Zusammenhang zu der dem Berufungswerber angelasteten Tat. Auch im Vorlageschreiben selbst hat die belangte Behörde zu dieser mit der Berufung aufgeworfenen Sachfrage nicht Stellung genommen. Im Hinblick auf § 24 VStG iVm § 39 Abs.2 letzter Satz AVG bzw. auf Art.10 Abs.3 L-VG erschien es dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch aus Kostengründen nicht für vertretbar, zwecks Klärung dieser Frage eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es war daher dem Vorbringen des Berufungswerbers dahin zu folgen, daß die Aufstellung des maßgeblichen Vorschriftszeichens erst relativ kurz vor dessen Inkrafttreten erfolgte, sodaß diesem tatsächlich nur wenig Zeit blieb, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Andererseits bedingt aber der Umstand der Ableistung des Grundwehrdienstes und die damit gerade zu Beginn desselben notwendig verbundene, oft längerdauernde Abwesenheit vom Wohnort, daß für die Ordnungsgemäßheit des Parkens des KFZ eine besondere Vorsorge getroffen wird, m.a.W., daß dieses etwa nicht auf Straßenzügen oder vor Gebäuden abgestellt wird, bei denen häufig mit Bautätigkeiten etc. zu rechnen ist, o.ä.
Da somit das Verschulden des Berufungswerbers einerseits nicht als gravierend, andererseits jedoch auch nicht als bloß geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG erscheint, war die verhängte Geldstrafe zwar entsprechend herabzusetzen, jedoch nicht gänzlich nachzusehen.